Verbandsklagen gegen Facebook sind zulässig

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Ist es erlaubt, dass Verbraucher:innenverbände Facebook wegen Datenschutzverletzungen verklagen?

Laut des Generalanwalts der EU Richard de la Tour sei dies wohl möglich. Verbandsklagen gegen Facebook sind zulässig. Wir klären auf. 

Vor allem Facebook aber auch anderen Firmen drohen in Zukunft wohl Verbandsklagen. So hat zum Beispiel die deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Unterlassungsklage gegen Facebook vor deutschen Gerichten aufgrund intransparenter Datenverwendung eingereicht. Dieser Unterlassungsklage stimmte der Generalanwalt in einem von ihm veröffentlichten Gutachten zu ( hier Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour können die Mitgliedstaaten Verbraucherschutzverbänden erlauben, gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten Verbandsklagen zu erheben (europa.eu)

Hintergrund

Hintergrund der künftigen Verbandsklagen sind Spiele von Drittanbietern, die Facebook in seinen Applikationen den Nutzer:innen bereit stellt. Dabei müssen die User:innen in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen, um etwaige Spiele innerhalb von Facebook nutzen zu können. In den Art. 13 ff. DSGVO sind die sog. Informationspflichten und das Auskunftsrecht geregelt. Facebook jedoch habe nicht in präziser, transparenter und verständlicher Form über die Verwendung der Daten informiert, um den Anforderung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gerecht zu werden. Zu diesem Schluss kam der Bundesgerichtshof (BGH) in Deutschland bereits im Mai 2020. Es ist dahingehend jedoch noch strittig, ob Verbänden wie vorliegend dem vzbv, rechtliche Ansprüche zustehen, vermeintliche Datenschutzverletzungen unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und vor allem ohne deren Auftrag vor Gericht einzureichen (sog. Verbandsklagen). Der EU-Generalanwalt Richard de la Tour sehe darin kein Problem, sollte der betroffene EU-Mitgliedstaat darin einwilligen und etwaige Verbandsklagen zulassen. Somit ist die vorliegende Unterlassungsklage des Bundesverbands gegen Facebooks Hauptniederlassung in Irland zulässig. Es ist dabei jedoch auch darauf hinzuweisen, dass das Gutachten des Generalanwalts nicht rechtsbindend sei, sondern lediglich die Entscheidung des EuGH informiert, welche in den kommenden Monaten veröffentlicht werden soll.  

EU-Kommissarin Jourová kritisiert DPC 

Die Durchsetzung der europäischen Datenschutzregeln ist Streitgegenstand ständiger rechtlicher und politischer Diskussionen. Im Vordergrund steht dabei vor allem Irland, da die Großkonzerne wie Facebook, Google oder Microsoft aus steuerlichen Gründen ihren Hauptsitz in Irland haben. Für grenzüberschreitende Datenschutzbeschwerden ist demnach die irische Datenschutzbehörde (DPC) zuständig. Jedoch steht die DPC des Öfteren in der Kritik: vor allem der Datenschutzaktivist Max Schrems ist mit der DPC sehr unzufrieden (hier mehr zu lesen Irische Datenschutzbehörde verhängt € 225 Millionen Bußgeld gegen WhatsApp - Website-Check.de).   Nun äußerte sich zum Thema DPC auch die EU-Justizkommissarin Věra Jourová: „Meiner Ansicht nach dauert es zu lange, Schlüsselfragen rund um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch große Tech-Firmen zu klären“, sagte sie laut einem von der EU-Kommission verbreiteten Redetext bei einer Datenschutzkonferenz. Dem ist zu entnehmen, dass sie sich der öffentlichen Meinung anschließt und sich ein schnelleres Tätigwerden der Datenschutzbehörde wünsche. Zwar versteht sie den Mangel an Ressourcen vieler Behörden sowie die Uneinigkeit eines europaweiten Verfahrensrechts für sog. grenzüberschreitende Fälle. Sie äußerte sich dahingehend jedoch mit klaren Worten:  „Aber ich will ehrlich sein – wir befinden uns jetzt in der heißen Phase. Entweder erweise sich die DSGVO nun als wirksam, oder sie müsse geändert werden. Mögliche Änderungen müssten mehr Entscheidungsmacht in die Hand von Kommission oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten legen.” Zudem sei es ihrer Meinung jetzt an der Zeit, dass vor allem die großen Tech-Konzerne das Grundrecht des Datenschutzes ernst nehmen und nicht mehr mit “juristischen Tricks” spielen. „Es ist an der Zeit, sich nicht hinter dem Kleingedruckten zu verstecken, sondern die Herausforderungen direkt in Angriff zu nehmen”, so Jourová.  Es gilt nun auf die Entscheidung des EuGH bezüglich der Zulässigkeit der Verbandsklagen abzuwarten. Es ist jedoch festzuhalten, dass solche Verbandsklagen dem EU-Generalanwalt Richard de la Tour zu Folge zulässig seien, sollten die jeweiligen betroffenen Mitgliedstaaten diese auch wirklich zulassen. Bildquelle: geralt auf pixabay
Tags :
Datenschutz, Social-Media

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