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Urheberrechtsreform: Was der Upload-Filter bedeutet und wofür er gilt

Urheberrechtsreform: Was der Upload-Filter bedeutet und wofür er gilt Urheberrechtsreform: Was der Upload-Filter bedeutet und wofür er gilt
Autor: Stud. jur. Christine-Cathérine Wünstel

Veröffentlicht: 04.04.2022

Anfang August 2021 ist eine der umstrittensten Reformen des Jahrzehnts in Kraft getreten: Die Urheberrechtsreform. Kernpunkt der Reform ist der viel diskutierte Upload-Filter.

Am 1. August 2021 ist der zweite Teil des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts in Kraft getreten. Infolgedessen wurde die EU-Urheberrechtsreform und die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Besonders relevant war dabei der „Upload-Filter“. Für wen das neue Gesetz gilt und welche neuen Anforderungen dabei sind, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Im europäischen Recht gibt es Richtlinien und Verordnungen. Verordnungen müssen dabei von allen EU-Ländern in vollem Umfang umgesetzt werden. Richtlinien dahingehend müssen nicht unmittelbar umgesetzt werden. Es wird lediglich ein von allen EU-Ländern zu erreichendes Ziel festgelegt. Es ist jedoch Sache der einzelnen Länder, eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieses Ziels zu erlassen. Ihnen kommt dabei ein Handlungsspielraum zu Gute. Vorliegend wurde eine Richtlinie erlassen. Es ist demnach eigene Sache der Bundesrepublik, inwieweit eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieses Ziels, das auf jeden Fall umgesetzt werden muss, erlassen werden. Die neue Urheberrechtsreform stellt eine europäische Richtlinie dar. Vorliegend erläutern wird, inwiefern Deutschland diese Richtlinie umgesetzt hat. 

 

Was war die bisherige Rechtslage?

Bislang gab es eine bestimmte Haftungsprivilegierung für die Betreiber von Videoplattformen. Demnach waren Betreiber für fremde Inhalte lediglich nur dann verantwortlich, wenn sie im juristische Sinne positive Kenntnis von einer Urheberrechtsverletzung hatten. Der Diensteanbieter wurde somit geschützt und musste sich keine Sorgen machen, inwieweit es sich um legale Inhalte handele. Der Gesetzgeber schaffte diesbezüglich einen Ausgleich zwischen den Rechten des Urhebers, der Meinungs-, Kunst- und Informationsfreiheit der Öffentlichkeit gegenüber den Rechten der Diensteanbietenden. 

Was sind die neuen Anforderungen?

Durch die Einführung des neuen Urheberrechts-Diensteanbietergesetzes (UrhDaG) muss der Diensteanbieter nun deutlich strengere Anforderungen erfüllen, damit er überhaupt von einem Haftungsprivileg profitieren kann. Er muss dahingehend seine “bestmögliche Anstrengungen” unternehmen, damit er die Nutzungsrechte für die Werke auf seiner Plattform erwerben kann. Eine Sache hat sich jedoch nicht geändert: er muss nach wie vor die Wiedergabe eines Werkes auf seiner Plattform beenden, sollte der Rechtsinhaber dies verlangen. Dazu ist er nämlich verpflichtet. Nach dem neuen UrhDaG muss er zudem sicherstellen, dass das Werk auch wirklich von der Plattform entfernt wurde und künftig dort auch nicht mehr erscheinen wird. 

 

Für wen gilt das neue Gesetz?

Das neue Gesetz gilt für Diensteanbieter. Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sind “Anbieter, die eine große Menge an von Dritten hochgeladenen Inhalten speichern und öffentlich zugänglich machen, diese Inhalte organisieren und zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben und mit anderen Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren. Dies betrifft etwa social Media-Plattformen wie Youtube, Tiktok, Instagram und Facebook. Ausgenommen sind nicht-kommerzielle Plattformen wie Wikipedia. Es ist allerdings noch offen, welche Anbieter hierunter genau fallen werden. Ausnahmen gibt es laut Gesetz für Startups und kleine Diensteanbieter.

Der Upload-Filter

Der Upload-Filter stellt den Kernpunkt der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) dar. Er ist dabei sehr stark umstritten und diskutiert. Wie bereits erwähnt ist es auch nach dem neuen Gesetz die Rechtslage, auf Verlangen des Rechtsinhabers die Wiedergabe eines Werkes auf der Plattform zu beenden. Dabei ging man nach dem „Notice and take down“-Verfahren vor. Nun ist es so, dass die Plattformen zu einem „Notice and stay down“-Verfahren übergehen müssen. Nach dem „Notice and stay down“-Verfahren gibt es eine einhergehende Verpflichtung, nach der man sicherzustellen hat, dass künftige Verletzungen nicht stattfinden werden. Das führt dazu, dass Plattformbetreiber bereits vor Veröffentlichung eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inhalte treffen müssen. Problematisch und schier unrealistisch gestaltet sich dies für größere Plattformen. Nur anhand eines automatisierten Prozesses lässt sich dieser Verpflichtung nachkommen. Und genau hier kommen die sogenannten Upload-Filter zum Einsatz: Dieser stellt mittels eines automatisierten Prozesses vor dem Upload zwei Alternativen fest. Geprüft wird, ob es sich um einen bereits gemeldeten Inhalt handelt oder um einen solchen, der sehr ähnlich zu einem bereits gemeldeten Inhalt ist. Damit sollen Urheberrechtsverstöße im Voraus erkannt und vorgebeugt werden. 

 

Strategie des Gesetzgebers den Missbrauch des Filters zu verhindern

Der Gesetzgeber hat viele Einschränkungen gesetzlich vorgesehen, um einen Missbrauch des Upload-Filters zu verhindern. Dabei hat er bei Erfüllung der Voraussetzungen zusätzliche Rechte für den Nutzer oder eine Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters vorgesehen. 

Pre-Flagging: Das Verfahren des Pre-Flaggings wurde von dem Gesetzgeber vorgesehen, dass Inhalte zu voreilig entfernt werden sollen. Im Falle, dass ein Inhalt beim Upload automatisch blockiert werden sollte, kann der Nutzer den Inhalt als “erlaubt” kennzeichnen. Trotz der Blockierung kann der Inhalt dennoch veröffentlicht werden. Somit wird auch gewährleistet, dass der Diensteanbieter für diesen Inhalt zumindest bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung über die Beschwerde nicht verantwortlich gemacht werden kann. 

Fazit 

Der Upload-Filter war unlängst viel diskutiert und streitig. Dagegen wurde starke Kritik verübt und sogar protestiert. Hinsichtlich der Auslegung des Gesetzes und der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sind viele Fragen noch offen. Dennoch wurde die Urheberrechtsreform mit dem Upload-Filter in nationales Recht umgesetzt. 

Es bleibt ebenfalls offen, ob wir es der künstlichen Intelligenz überlassen wollen, vermeintliche Urheberrechtsverstöße für uns zu erkennen. Über den Umgang mit ihnen müssen am Ende die Gerichte entscheiden.

Bildquelle: geralt auf pixabay