Süßigkeitenverpackungen müssen die Stückzahlangabe enthalten lt. OVG RLP

Bunte Gummibärchen

Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Fall 

Die Klägerin ist Süßigkeitenherstellerin und produziert Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen des Landes Rheinland-Pfalz beanstandete im Rahmen einer Prüfung mehrere Produkte der Klägerin wegen fehlender Stückzahlangaben auf der Verpackung, in der sich mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten befinden. Infolgedessen leitete dieses ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Darauf erhob die Klägerin Klage auf Feststellung, dass sie nicht gegen die Lebensmittelordnung verstoße, wenn sie diese Produkte ohne die Angabe einer Stückzahl der in der Vorverpackung befindlichen Einzelverpackungen in den Verkehr bringe. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Berufung zurück. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde zugelassen.

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OVG RLP: Süßigkeitenpackungen müssen Stückzahlangabe enthalten | Wettbewerbsrecht-Blog | BLOG (dury.de)

Bildquelle: ejaugsburg auf pixabay

Tags :
Rechtsgebiete, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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