Schleichwerbung durch Influencer bzgl. “Taggen”

Die durch Instagram bekannt gewordene Influencerin Pamela Reif hat letzten Freitag (22.03.2019) vor dem Landgericht Karlsruhe einen Prozess wegen unlauterem Wettbewerb verloren. Der Verband Sozialer Wettbewerb warf ihr vor durch unterlassene Kennzeichnung unter einem ihrer Posts geschäftliche Entscheidungen ihrer Abonnenten beeinflusst zu haben ohne diese davon in Kenntnis gesetzt zu haben, kurzum: Schleichwerbung. Neben Reif sind deutschlandweit einige weitere Influencer betroffen wie z.B. Cathy Hummels.

Was ist Schleichwerbung?

Unter dem Begriff Schleichwerbung versteht man das Bewerben von bestimmten Produkten oder Marken, ohne dass die Werbung klar als solche ausgewiesen wurde. Dabei wird die geschäftliche Entscheidung der Adressaten beeinflusst indem die Anzeige als Empfehlung oder freie Meinungsäußerung getarnt wird.

Kennzeichnungspflicht

Grundsätzlich müssen alle Posts, für die der Account-Inhaber eine Gegenleistung bekommen hat klar und unmissverständlich als Werbung gekennzeichnet werden. Dabei reicht das kostenlose Zugänglichmachen der Produkte, die auf den Posts zu sehen sind, schon aus um als Gegenleistung angesehen zu werden. Sollte jedoch aus dem Post direkt hervorgehen, dass es sich um Werbung handelt muss nicht zwingend gekennzeichnet werden. Gerade auf der Plattform Instagram wo viele jugendliche Nutzer aktiv sind, die nach Ansicht der Richter am Landgericht Karlsruhe nicht in der Lage sind Werbung als solche zu erkennen, ist eine Kennzeichnung ratsam.

Besonderheit

Vor Gericht beteuert Reif, dass sie zwischen bezahlter Werbung und persönlichen Posts trenne. Diese Ansicht wurde von den Richtern jedoch nicht geteilt, da bei einer gewissen Anzahl von Follower der Umsatz der auf dem Bild verlinkten Marken gefördert wird. Ob letztlich eine Gegenleistung geflossen ist oder nicht spielt dann keine Rolle mehr.

Fazit

Accounts mit wenigen Follower sind von Abmahnungen wegen Schleichwerbung nicht betroffen, da eine gewisse Bekanntheit nötig ist um die geschäftliche Entscheidung von Nutzern eines sozialen Netzwerks wie Instagram derart zu beeinflussen, dass sich Umsatz einer Marke oder eines Unternehmens verändert. Wie jedoch genau gekennzeichnet werden muss und bei welcher Anzahl an Follower überhaupt eine Kennzeichnung notwendig ist, wird wohl der Bundesgerichtshof entscheiden müssen.


+++Update+++

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden (Beschluss vom 28.06.2019, Az. 6 W 35/19), dass Influencer den kommerziellen Zweck einer Produktempfehlung kennzeichnen müssen, auch wenn Sie sich hauptberuflich mit dem empfohlenen Produkt beschäftigen. Ausschlaggebend hierfür ist nicht, ob sich der Influencer hauptberuflich mit dem Produkt beschäftigt sondern ob das Produkt sein eigenes ist bzw. von seiner Firma vertrieben wird. Das Bewerben der eigenen Produkte stellt auch ohne dies zu kennzeichnen keinen Tatbestand der Schleichwerbung dar und ist somit legitim.

Im vorliegenden Fall zeigte ein Aquaristik-Influencer jedoch Aquariumzubehör anderer Firmen und rückte diese durch Empfehlungen und Platzierungen in den Videos in ein besseres Licht. Zusammen mit der Tatsache, dass der Influencer nachweislich geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er in seinen Videos präsentiert und sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftigt, stellt das aufgrund der fehlenden Kennzeichnung den Tatbestand der Schleichwerbung dar. Dies bedeutet, dass man kein klassischer Influencer sein muss, der werbewirksam irgendein Produkt bei der Zielgruppe platzieren soll. Auch das Werben von selbst verkauften Produkten kann Schleichwerbung darstellen.


Hier finden Sie weitere Beiträge zum Thema Schleichwerbung:

https://website-check.de/blog/amazon/olg-frankfurt-amazons-beschwerde-wegen-gekauften-rezensionen-hat-erfolghat/

https://website-check.de/blog/kennzeichnungspflichten/ministerium-liebaeugelt-mit-influencer-gesetz/

https://website-check.de/blog/kennzeichnungspflichten/eu-parlament-will-neue-transparenzregeln-fuer-verkaufsplattformen-einfuehren/


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Tags :
Marketing & Werbung, Social-Media, Urteile & Gesetze

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