Reminder: Wichtige Infos zu Google Diensten & -Fonts

Google-Dienste und nachladende Google-Fonts sind immer noch ein aktuelles Thema. Uns erreichen vermehrt Anfragen, was zu tun ist.

Aktuell werden viele Internetseitenbetreiber abgemahnt, welche Google Fonts auf ihrer Internetseite im Einsatz haben / hatten.

Wir berichteten: https://website-check.de/blog/aktuell-google-fonts-abmahnung/ Wichtig dabei ist zu wissen, dass es nicht nur um den reinen Google Fonts Dienst (also die Bereitstellung von Schriftarten auf Internetseiten und Online-Shops) geht, sondern dass dieser Dienst auch nachgeladen werden kann, wenn Sie - ein Youtube-Video - eine Google Maps Karte - ein Google reCaptcha in einem Kontaktformular auf Ihrer Seite eingebettet haben und es aktiv anklicken. In diesen Fällen kann Google Fonts nachgeladen werden. Dies ist technisch individuell zu prüfen. Nun stellt sich aber natürlich die Frage, wie man anschließend mit diesen Diensten umgehen soll.   Website-Check gibt hierzu Hilfestellung. Grundsätzliches: Generell gilt, dass die Verwendung von US-amerikanischen Diensten (bspw. alle Google-Dienste) aufgrund der neueren Rechtsprechung und Rechtslage aktuell rechtliche Risiken birgt. Daher bewerten wir in unserer DSGVO-Analyse (sofern dies ein Bestandteil des vom Kunden gebuchten Pakets ist, siehe auch https://website-check.de/preise/) den Einsatz von US-Diensten als problematisch. Ob bei einer Einwilligung in die Übermittlung eine Verwendung der US-Dienste möglich ist, wird derzeit unterschiedlich beurteilt, weshalb wir uns dazu verpflichtet fühlen, auf die verschärfte Lage hinzuweisen. Bei unserer rechtlichen Einstufung handelt es sich um eine Empfehlung bzw. eine Warnung, dass es zu Abmahnungen kommen kann; wie eben in den vergangenen Wochen (Stand 10/2022). Ob es tatsächlich zu Abmahnungen kommt und ob diese vor Gericht Bestand haben werden, ist derzeit offen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es auch andere juristische Einschätzungen zu dem Thema gibt. Welche Auffassung sich durchsetzt, werden Gerichte entscheiden müssen. Unter Kenntnis des bestehenden Restrisikos und vor dem Hintergrund, dass derzeit ein Gesetzgebungsverfahren zwischen der EU und den USA läuft, in dem der Einsatz der US-Dienste wieder auf „sichere Füße“ gesetzt werden soll, kann ein Einsatz der Google-Dienste (insbesondere Youtube, Google Maps und Google Ads) daher ggf. auch mit einer Einwilligung oder einer so genannten Zwei-Klick-Lösung weitergeführt werden.   Unsere Einschätzung zur Verwendung von US-Diensten:
  • Berechtigte Interessen -> sehr hohes Risiko
  • Einwilligung -> mittleres Risiko
  • Einwilligung + 2-Klick-Lösung -> geringes Risiko
  • Kein Einsatz von Diensten außerhalb der EU -> kein Risiko
Sollten Sie sich dazu entscheiden, weiterhin Google-Dienste zu verwenden, empfehlen wir die Vorschaltung eines Cookie-Banners; und zwar vor allen in einer technisch korrekten Funktionsweise, d.h. Cookies werden tatsächlich erst dann gesetzt, sofern aktiv zugestimmt wird und nicht schon davor. Denkbar wäre auch eine zwei Klick Lösung, die zum Beispiel wie folgt umgesetzt werden kann: Hinweis: Die oben stehende Lösung stellt lediglich einen unverbindlichen Vorschlag dar und ersetzt nicht die individuelle, juristische Beratung durch einen Anwalt oder Fachanwalt, da die Ausgestaltung der Einwilligungserklärung stark vom jeweiligen Einzelfall abhängt.  

Fazit: Sie als Internetseitenbetreiber sollten im Rahmen einer Risikominimierung zumindest sicherstellen, dass eine Einwilligung zur Verwendung von Google-Diensten eingeholt wird. Nicht zu handeln und US-Dienste ohne Einwilligung zu betreiben, ist in diesem Fall eine Entscheidung, weitere Abmahnungen zu riskieren!

  Bildquelle: Bild von LivsStil auf pixabay
Tags :
Abmahnungen & Bußgelder, Datenschutz, Google

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