Am 01.08.2018 erlangten die Änderungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Wirksamkeit. Die Änderungen verschärfen die schon bereits jetzt umfangreichen rechtlichen Vorgaben für die Berufe der Bauträger, Wohnimmobilienverwalter, Immobilienmakler, Baubetreuer und Immobilienverwalter. Website-Check erklärt, worauf diese Immobilienberufe in Zukunft achten sollten.
Was regelt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)?
Die MaBV regelt im deutschen Gewerberecht in erster Linie die Vorgänge zwischen Käufer und Bauträger.
Was bedeuten die Änderungen der MaBV für Bauträger, Wohnimmobilienverwalter, Immobilienmakler, Baubetreuer und Immobilienverwalter?
Immobilienmakler müssen rechtlich immer besser informiert sein, um bei den täglichen Fallstricken, wie dem Widerrufsrecht oder den Hinweis- und Informationspflichten beim Abschluss von Verträgen zu entgehen.
Unternehmer im Immobilienbereich müssen nach wie vor im Impressum umfangreiche Angaben tätigen. Neben der Aufsichtsbehörde müssen sie jetzt auch über die Berufshaftpflichtversicherung im Impressum informieren, sofern eine solche besteht oder gesetzlich notwendig ist. Ebenfalls muss die Ermächtigungsgrundlage für die Erlaubnis im Impressum genannt werden.
Abseits des Impressums sind durch die Verordnung Makler nun verpflichtet, einer Weiterbildungspflicht nachzugehen. Dies gilt ebenfalls für mitwirkende Mitarbeiter, die einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit nachgehen. Sind Unternehmer in verschiedenen Tätigkeitsfeldern nach §34c GewO aktiv, so muss für jedes Tätigkeitsfeld eine separate Fortbildung im Umfang von jeweils 20 Stunden erfolgen. Genauere Informationen zur Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Behörde sind der Makler- und Bauträgerverordnung MaBV zu entnehmen.
Des Weiteren ist auch der Immobilienmakler nun dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Mindestversicherungsprämie darf 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle des Jahres nicht unterschreiten.
Wer braucht eine Berufshaftpflichtversicherung?
Wohnimmobilienverwalter / gewerbliche Immobilienverwalter sind nun dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Mindestversicherungssumme darf 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle des Jahres nicht unterschreiten.
Es gibt jedoch noch zahlreiche weitere Gründe, warum auch andere Immobilienberufe eine Berufshaftpflichtversicherung benötigen
Dies könnte der Fall sein, wenn Immobilenmakler zusätzlich zur Maklertätigkeit auch eine entsprechende Finanzierung vermitteln (Immobiliardarlehensvermittler). In diesem Fall benötigt der Makler auch eine gewerbliche Erlaubnis nach § 34 i GewO. Für den Beruf des Immobiliardarlehensvermittlers muss ebenso eine Berufshaftpflichtversicherung vorliegen gemäß § 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO.
In folgenden Fällen wird eine Berufshaftpflichtversicherung benötigt oder muss im Impressum angegeben werden:
Immobilienmakler 34c GewO / Darlehensvermittler 34c GewO / Bauträger 34c GewO / Baubetreuer 34c GewO müssen grundsätzlich derzeit noch keine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Eine Berufshaftpflichtversicherung kann aber notwendig sein, wenn sie ein anderes Gewerbe ausüben, für das eine Berufshaftpflichtversicherung notwendig ist (z.B. Immobiliardarlehensvermittler § 34i GewO, Wohnimmobilienverwalter 34c GewO.
Wenn eine Berufshaftpflichtversicherung besteht (=abgeschlossen wurde), muss diese auch (bestenfalls) im Impressum angegeben werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV).
Bitte beachten Sie generell zur Angabe der Berufshaftpflichtversicherung diesen Blogbeitrag:
Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Berufshaftpflichtversicherung eigentlich gesetzlich nicht notwendig ist. Zusätzlich kann die Berufshaftpflichtversicherung notwendig sein, wenn zusätzlich eine Migliedschaft in einem Berufsverband besteht. So ist es beim Berufsverband Immobilienverband IVD beispielsweise Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Wohnimmobilienverwalter 34c GewO / Immobiliardarlehensvermittler 34i GewO müssen in jedem Fall gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 3 GewO oder § 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Da eine Berufshaftpflichtversicherung besteht (=abgeschlossen wurde), muss diese auch (bestenfalls) im Impressum angegeben werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV). Bitte beachten Sie generell zur Angabe der Berufshaftpflichtversicherung diesen Blogbeitrag :
ZITAT JOHNY CHOCOLATHY, GESCHÄFTSFÜHRER DER WEBSITE-CHECK GMBH:
„Immobilienmakler und weitere Immobilienverwalter werden von der Gesetzgebung immer weiter mit rechtlichen Vorgaben belastet. Wir helfen den Immobilienmaklern und Immobilienverwaltern die rechtlichen Risiken ihrer Internetseite zu minimieren, so können Sie sich beruflich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.“
Welche sonstigen Angaben müssen noch eingehalten werden?
Unberührt bleibt die Verpflichtung im Impressum einen Link zur OS-Plattform zu setzen, sofern online Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden. Dies dürfte bei den beschriebenen Berufen der §34c ff. GewO regelmäßig der Fall sein.
Auch die Regelungen des § 36 Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) müssen beachtet werden. Jedoch sollten diesbezüglich die Besonderheiten bei Immobilienberufen beachtet werden. Bei Immobilienberufen gibt es hier gewisse Besonderheiten.
Bezüglich des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) muss unterschieden werden, ob sich der Makler bzw. Immobilienverwalter dem IVD angeschlossen hat. Der IVD hat eine spezielle Ombudsstelle eingerichtet, unter der sich Kunden des Maklers bei Streitigkeiten wenden können. Hier muss jedoch erst geprüft werden, ob eine solche Angabe überhaupt notwendig ist, da die Angabe einer Streitschlichtungsstelle die Gefahr birgt, dass auf den Makler Streitschlichtungskosten zukommen.
Die Datenschutzerklärung muss entsprechend der Vorgaben der DSGVO umgesetzt werden.
Website-Check hilft bei der Erfüllung von gesetzlichen Pflichten auf Websites von Immobilienmakler, Bauträgern, gewerbliche Immobilienverwalter und Wohnimmobilienverwaltern
Durch unsere langjährige Erfahrung mit der Rechtssicherheit der Internetseiten von Immobilienmaklern hat die Website-Check GmbH umfangreiche Erfahrung bei der rechtskonformen Gestaltung von Websites von Immobilienmakler, Bauträgern, gewerbliche Immobilienverwalter und Wohnimmobilienverwaltern.
Bei der Buchung eines Website-Check Paketes erhält der Makler ein individualisiertes Impressum, in dem alle gesetzlich notwendigen Pflichtangaben enthalten sind.
Ebenso wird für die Website eine individualisierte Datenschutzerklärung erstellt, die alle Scripts/Plugins/Webtracker aufführt. Für diese Rechtstexte übernehmen wir die Haftung. Im Anschluss erhalten Sie ein 36-seitiges Prüfprotokoll, in dem die komplette Website von spezialisierten Anwälten geprüft wurde.