Es liegt uns ein Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25.10.2018 (Az.: 6 U 175/17 - noch nicht rechtskräftig) vor, nachdem der Hersteller von Süßwaren, die einzeln – jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie - in einer Umverpackung vertrieben werden, auf der Umverpackung angeben muss, wie viele Einzelpackungen enthalten sind. Konkret betraf es die Raffaelo-Pralinen, deren Anzahl nach dem Urteil nun auf der Verpackung angegeben werden müssen. Relevant ist hierbei, wenn in der Umverpackung einzelne verpackte Einheiten enthalten sind. Dies dürfte vor allem Süßigkeiten betreffen, kann aber durchaus auch auf andere Lebensmittel übertragbar sein. So ist es denkbar, diese Rechtsprechung auch auf andere Produktgruppen zu übertragen. Hierfür in Frage kommen beispielsweise einzeln abgepackte Zuckersticks, einzeln abgepackte Teebeutel oder sonstige einzeln abgepackte Lebensmittel.
Begründung des Gerichts:
Hiernach bezieht sich das Gericht u.A. auf Anhang IX Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. Artikel 23 Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Nettofüllmenge.
- Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden...