Nachdem wir bereits im März über ein BGH-Urteil zu einer anderen Matratzensache berichtet haben, hat nun das AG Bremen (Urt. v. 15.4.2016, Az. 7 C 273/15) festgestellt, dass man eine Matratze testen, also "beschlafen" darf und eine spätere Rücksendung innerhalb der Widerrufsfrist keinen Wertersatz (eine Art Schadensersatz) auslöst. Bildnachweis: geld - © matttilda - fotolia.com
AG Bremen, Urteil vom 15.04.2016 - Aktenzeichen 7 C 273/15
Normenketten: § 357 BGB § BGB § 357 Abs. BGB § 357 Absatz 7 BGB § ZPO § 128 Abs. ZPO § 128 Absatz 2 ZPO § ZPO § 313a Abs. ZPO § 313A Absatz 1 S. 1 ZPO Rechtsgebiet: Sonstiges Bürgerliches RechtWertersatz nach Rücksendung einer benutzen Matratze
Nach § BGB § 357 Abs. BGB § 357 Absatz 7 BGB hat die Beklagte [...] keinen (Wert-)Ersatz für einen Wertverlust der Ware, hier der beiden Matratzen, zu leisten.Ein [Wertersatz] wäre dann auf die nur notwendige und hier noch moderate „Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der“ Matratzen zurückzuführen (§ BGB § 357 Abs. BGB § 357 Absatz 7 Nr. BGB § 357 Nummer 1 BGB), nachdem im Übrigen allerdings eine ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht gem. Nr. 2 der vorbenannten Regelung erfolgt war. Mit der Nutzung der Matratzen jeweils nur über eine Nacht geht noch keine übermäßige Nutzung im Sinne der vorbenannten Regelung einher. Die Beklagte als Verbraucherin hat ein Prüfungsrecht. Dieses beinhaltet die Berechtigung des Verbrauchers, die Ware auszuprobieren und zu testen. Dies insbesondere auch dann, wenn damit eine Ingebrauchnahme verbunden ist. Solange sich der Verbraucher hier im Rahmen der berechtigten Prüfung bewegt, schuldet dieser auch dann keinen Wertersatz, wenn die Ware einen vollständigen Wertverlust erleidet, wie z. B. beim Aufbau von Möbeln oder beim Befüllen eines Wasserbettes.