Pflichten von Online-Händlern bei der Versandangabe

Auslieferung eines Paketes auf einer Vespa

Beim Online-Shopping spielt die Wahl des Versanddienstleisters für viele Verbraucherinnen und Verbraucher eine zentrale Rolle. Oftmals besteht ein Interesse daran, bereits vor der Bestellung zu wissen, welches Unternehmen für die Zustellung verantwortlich ist. Doch sind Online-Händler verpflichtet, den gewählten Versanddienstleister offenzulegen? Dieser Beitrag beleuchtet die aktuelle Rechtslage und geht der Frage nach, welche Informationspflichten Online-Shops hinsichtlich der Versandabwicklung haben.

Worum ging es?

Die Thematik der Versanddienstleister-Nennung durch Online-Händler gewinnt zunehmend an Bedeutung. Verbraucherinnen und Verbraucher haben unterschiedliche Präferenzen und Erfahrungen mit Paketdiensten wie DHL, Hermes, DPD oder GLS. Zudem können Faktoren wie Streiks oder Zustellqualität Einfluss auf die Kaufentscheidung nehmen. Fraglich ist, ob Online-Shops gesetzlich verpflichtet sind, den konkret genutzten Versanddienstleister offenzulegen oder ob diese Information rein freiwillig erfolgt.

Was hat das Gericht entschieden?

Nach der derzeit geltenden Rechtslage existiert keine gesetzliche Verpflichtung für Online-Händler, den konkret genutzten Versanddienstleister im Bestellprozess oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu benennen. 

In der Rechtsprechung gibt es keine bindende Entscheidung, die eine generelle Pflicht zur Offenlegung des Versanddienstleisters feststellt. Allerdings gilt nach § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), dass irreführende Angaben unzulässig sind. Sollte ein Online-Shop in seinen Versandbedingungen explizit einen bestimmten Dienstleister nennen, so ist er auch daran gebunden. Andernfalls könnte dies als irreführende geschäftliche Handlung bewertet werden.

Fazit

Online-Händler sind nach aktueller Rechtslage nicht verpflichtet, den konkret genutzten Versanddienstleister offenzulegen. Eine derartige Informationspflicht lässt sich weder aus dem Postgesetz noch aus anderen E-Commerce-relevanten Vorschriften ableiten. Falls jedoch eine Nennung erfolgt, muss diese zutreffend sein, da andernfalls eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher droht.

Dennoch bestehen für Online-Händler zahlreiche andere gesetzliche Informationspflichten, insbesondere hinsichtlich der Lieferzeiten, Versandkosten und des Widerrufsrechts. Transparente und korrekte Angaben können zur Kundenzufriedenheit beitragen und zugleich rechtliche Risiken minimieren.

Tags :
E-Commerce, Rechtsgebiete, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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