Die Europäische Kommission hat mit der neuen Verordnung Nr. 2019/33 die Regelungen für Kennzeichnung von Wein geändert. Die Verordnung richtet sich zunächst zwar hauptsächlich an die Weinhersteller und nicht an die Verkäufer. Die parallel geltende Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bindet jedoch auch die Online-Händler mit ein, da diese verpflichtet sind ihre Lebensmittel online korrekt mit entsprechenden Klauseln zu versehen. Nachfolgend wird erläutert, wie Onlinehändler ihre Weine kennzeichnen müssen.
Neuerung bei der Kennzeichnung im Online-Handel
Im Allgemeinen erweitert die neue Weinverordnung die Pflichten der Händler, welche jetzt noch genauere Vorgaben erhalten, was eine korrekte Kennzeichnung ihrer Weinerzeugnisse angeht. Neben der EU-Verordnung 1308/2013 ist nun auch die Verordnung Nr. 2019/33 für Online-Händler unumgänglich. Zusätzlich ist sind neben den Pflichtangaben der LMIV auch die Angaben zu beachten die dem Verbraucher aufgrund Unionsvorschriften mittgeteilt werden müssen.
Pflichtangaben: Worauf geachtet werden muss und was sich ändert
Herkunft: | Durch die neue EU-Verordnung treten nun in Artikel 45 auch deutlichere Vorgaben auf, die den Händlern die Verwendung genormter Textbausteine oder zumindest die Verwendung ähnlich klingender Textbausteine vorschreibt. |
Alkoholgehalt: | Nach Artikel 44 EU-Verordnung 2019/33 ist beim Verkauf von Wein im Fernabsatz eine wahrheitsgemäße Ausweisung des Alkoholgehalts unerlässlich. Dabei muss akribisch darauf geachtet werden dass dieser Wert in ganzen oder halben Einheite anzugeben ist. Das bedeutet, dass ein Alkoholgehalt der mit einer anderen Nachkommastelle als 0 oder 5 grundsätzlich den Vorgaben der EU-Verordnung widerspricht. |
Allergene (Sulfite bzw. Schwefeldioxid) | Laut Art. 9 Abs. 1 c LMIV sind Händler, die Weine per Fernabsatz vertreiben zu einem Hinweis auf Allergene verpflichtet. Dieser Hinweis muss zwingend mit dem Wort „Enthält“ beginnen. Neu ist, dass nun statt „Sulfite“ auch „Schwefeldioxid“ als Kennzeichnung verwendet werden darf. Dies ergibt sich aus Anhang I Teil A – Angaben gemäß Artikel 41 Absatz 1 EU-Verordnung 2019/33 |
Zuckergehalt: | Gemäß Art. 47 der Verordnung ist für Qualitätsschaumwein und aromatisiertem Qualitätsschaumwein sowie für Schaumwein und Schaumwein mit mit zugesetzter Kohlensäure der Zuckergehalt anzugeben.
Verzeichnis der Begriffe gemäß Artikel 47 Absatz 1, die für Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischen Qualitätsschaumwein verwendet werden dürfen |
Zuckergehalt (aus Anhang III Teil A „Verzeichnis der Begriffe gemäß Artikel 47 Absatz 1, die für Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischen Qualitätsschaumwein verwendet werden dürfen“)
Begriffe |
Verwendungsbedingungen |
naturherb |
Wenn der Zuckergehalt unter 3 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde. |
extra herb |
Wenn der Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l liegt. |
herb |
Wenn der Zuckergehalt unter 12 g/l liegt. |
extra trocken |
Wenn der Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l liegt. |
trocken |
Wenn der Zuckergehalt zwischen 17 und 32 Gramm je Liter liegt. |
halbtrocken |
Wenn der Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l liegt. |
mild |
Wenn der Zuckergehalt über 50 g/l liegt. |
Abfüllung in der EU sowie im EU-Ausland
Bei beiden Varianten ist sowas wie ein Impressum auf die Flasche aufzudrucken.
Diese Kennzeichnung muss bei Abfüllung innerhalb der EU den Firmennamen (inkl. Firmenbezeichnung) sowie die genaue Postanschrift des abfüllenden Unternehmens enthalten. Bei einem Importwein erweitern sich diese Angaben etwas. Neben des Firmennamens und der genauen Postanschrift ist darüberhinaus noch das exportierende Land zu nennen.
Melden Sie sich gerne jederzeit bei uns, falls Sie Fragen zum Thema Weinrecht haben. Wir stellen dann gerne einen Kontakt zur IT-Recht Kanzlei DURY her.