Auch Online-Bestellformulare müssen drittes Geschlecht als Wahlmöglichkeit enthalten
Vermehrt ist festzustellen, dass es nicht mehr nur die Auswahlmöglichkeit zwischen männlich und weiblich gibt, sondern die Option “divers” zusätzlich hinzugefügt wird. Nun entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass auch Bestellformulare und sog. Anmeldemasken im Internet diese drei Auswahlmöglichkeiten enthalten müssen. Das OLG Karlsruhe sieht bei Missachtung ansonsten die Diskriminierung einer nicht-binären Person.Hintergrund des Urteils
Im Oktober letzten Jahres hatte der als noch damals geltende Herr B. über einen Online-Shop Hosen bestellt. Kurz daraufhin erwirkte B. beim zuständigen Standesamt eine Änderung der Personenstandsdaten, so dass seither in der Rubrik Geschlecht „keine Angabe“ eingetragen ist. Daraufhin bestellte die später klagende Person B. wieder in dem besagten Online-Shop. Jedoch konnte B. lediglich die Wahlmöglichkeit des Geschlechts zwischen Mann und Frau auswählen, nicht jedoch “keine Angabe” oder “divers”. B. sah sich somit gezwungen unter Angabe seines früheren Geschlechts unter “Herr B” die Bestellung vorzunehmen. In der Bestätigungsmail wurde B. folglich als “Herr B.” betitelt.Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- klagte daraufhin und berief sich auf das in Art.2 GG verankerte Allgemeine Persönlichkeitsrecht.