Drittes Geschlecht muss als Anrede angeboten werden

Farbige Schatten von Menschlichen Profilien

Auch Online-Bestellformulare müssen drittes Geschlecht als Wahlmöglichkeit enthalten 

Vermehrt ist festzustellen, dass es nicht mehr nur die Auswahlmöglichkeit zwischen männlich und weiblich gibt, sondern die Option “divers” zusätzlich hinzugefügt wird. Nun entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass auch Bestellformulare und sog. Anmeldemasken im Internet diese drei Auswahlmöglichkeiten enthalten müssen. Das OLG Karlsruhe sieht bei Missachtung ansonsten die Diskriminierung einer nicht-binären Person.

Hintergrund des Urteils 

Im Oktober letzten Jahres hatte der als noch damals geltende Herr B. über einen Online-Shop Hosen bestellt. Kurz daraufhin erwirkte B. beim zuständigen Standesamt eine Änderung der Personenstandsdaten, so dass seither in der Rubrik Geschlecht „keine Angabe“ eingetragen ist. Daraufhin bestellte die später klagende Person B. wieder in dem besagten Online-Shop. Jedoch konnte B. lediglich die Wahlmöglichkeit des Geschlechts zwischen Mann und Frau auswählen, nicht jedoch “keine Angabe” oder “divers”. B. sah sich somit gezwungen unter Angabe seines früheren Geschlechts unter “Herr B” die Bestellung vorzunehmen. In der Bestätigungsmail wurde B. folglich als “Herr B.” betitelt. 

Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts 

  1. klagte daraufhin und berief sich auf das in Art.2 GG verankerte Allgemeine Persönlichkeitsrecht. 
Das Landgericht Mannheim (Az. 9 O 188/20) sowie das OLG Karlsruhe (Az. 24 U 19/21) gaben dem Kläger Recht und sahen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Begründet wurde dies damit, dass die Person des B. sich bei der Abschließung der Bestellung auf eine Angabe festlegen musste, die nicht mit der geschlechtlichen und tatsächlich gegebenen Identität der Person des B. entsprechen. Dies stelle eine klare Benachteiligung gegenüber den Personen dar, deren Identität tatsächlich des weiblichen oder des männlichen Geschlechts entsprechen.  Dahingehend wurde die Klage jedoch in beiden Instanzen abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass im Laufe und Fortgang der Klage die Wahlmöglichkeit des neutralen Geschlechts durch den beklagten Online-Shop eingeführt wurde. Zudem wurden die Bestellinformationen mit keiner geschlechtlichen Anrede adressiert, sondern dort hieß es lediglich  „Guten Tag“, gefolgt vom Vor- und Nachnamen. Somit entschied das OLG Karlsruhe, dass die Person des B. nicht erneut bei einer Bestellung in dem gleichen Shop in seinen Rechten verletzt wird. Der Anspruch auf Unterlassung kann dahingehend nicht mehr geltend gemacht werden.  Zudem kann der Kläger auch keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung geltend machen, da es sich um Ansprüche im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Benachteiligung um schwerwiegende, erhebliche Eingriffe handeln muss. Vorliegend wurde dies jedoch von den Gerichten verneint, da die Benachteiligung lediglich im privaten Bereich stattgefunden hat. Im Rahmen der Öffentlichkeit stünden die Ansprüche dahingehend nach Ansicht des Gerichts unter einer schwerwiegenden Beeinträchtigung.  Des Weiteren ist ein Verschulden des Online-Shops umstritten bzw. als gering zu bewerten. Die Betreibenden des Online-Shops hätten mit ihrem Formular niemanden dazu zwingen wollen, Angaben über das eigene tatsächliche Geschlecht zu machen. Vielmehr sei es lediglich darum gegangen, eine korrekte Anrede für die weitere Kommunikation zu ermöglichen.

Fazit

Auf dem Stellenmarkt ist schon lange bekannt, dass Formulare und Eingabemasken die Wahlmöglichkeit des dritten Geschlechts beinhalten müssen. Dies gilt nun nach dem OLG Karlsruhe auch für den Onlinehandel. Sollte dies missachtet werden und eine Unterteilung nur in Herr und Frau erfolgen, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer nicht-binären Person verletzt. Dahingehend ist zu beachten, dass in diesen Fällen ein immaterieller Schadensersatzanspruch von der Schwere der Verletzung abhängig ist. Bildquelle: geralt auf pixabay
Tags :
E-Commerce, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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