OLG München: Keine mehrfache Nennung der 40€-Klausel in den AGB notwendig

Immer wieder muss sich die Justiz damit beschäftigen, ob es ausreicht, wenn in der verwendeten Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten vom Kunden zu tragen sind, falls der Wert der zurückzusendenen Sache 40 Euro nicht übersteigt (sog. 40 € Klausel).

Einige Gerichte vertreten die Ansicht, die Klausel müsse doppelt verwendet werden, da die Verwendung in der Widerrufsbelehrung keine gesonderte Vereinbarung darstelle (sog. doppelte 40 € Klausel).

Bislang verlangten das OLG Hamburg, das OLG Hamm, das OLG Koblenz und das OLG Stuttgart eine solche doppelte Nennung. Nur mit der von der Widerrufsbelehrung losgelösten Nennung der 40€-Klausel werde diese Vertragsbestandteil.

Dieser Auffassung trat nun aber das OLG München (Beschluss vom 07.02.2012, Az. 29 W 212/12) entgegen. Es schloß sich dabei der Auffassung des LG München an. Danach komme durch die Einbindung der Widerrufsbelehrung (mit 40€-Klausel) in die AGB ausreichend zur Geltung, dass die 40€-Klausel auch Vertragsbestandteil werden solle. Eine doppelte 40 Euro Klausel sei daher nicht erfordelich.

Auch wenn die Entscheidung des OLG München auf den ersten Blick nach einer Arbeitserleichterung aussieht, hilft sie den Online-Shopbetreibern nicht weiter.

Aufgrund des „fliegenden Gerichtsstand“ (§ 32 ZPO) können Onlinehändler, die die 40€-Klausel nicht doppelt nennen immernoch von Konkurrenten abgemahnt werden.

Es ist daher weiterhin anzuraten, auf Nummer sicher zu gehen und die 40€-Klausel doppelt zu verwenden. In unseren Standard- und Premium-Checks berücksichtigen wir diese Frage natürlich und stellen Ihnen entsprechende AGB zur Verfügung.


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Datenschutz, Urteile & Gesetze

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