Unternehmer, die ihre Dienstleistungen oder Produkte online anbieten, stehen vor der Frage, welche Adresse im Impressum ihrer Webseite anzugeben ist und ob diese mit der bei der Gewerbeanmeldung hinterlegten Adresse übereinstimmen muss. Besonders für Einzelunternehmer, die von zu Hause aus arbeiten, stellt die Veröffentlichung der Privatadresse im Internet eine Herausforderung dar.
Worum geht es?
Gemäß § 5 des Digitalen Dienstegesetz (DDG) sind Diensteanbieter verpflichtet, im Impressum ihrer Webseite eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, unter der sie niedergelassen sind. Diese Adresse dient der Erreichbarkeit durch Kunden, Behörden und Geschäftspartnern. Gleichzeitig ist bei der Gewerbeanmeldung die Angabe des tatsächlichen Sitzes der Geschäftsführung erforderlich, also der Ort, an dem die unternehmerische Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Dies wirft die Frage auf, ob die im Impressum angegebene Adresse mit der bei der Gewerbeanmeldung hinterlegten identisch sein muss.
Dies ist nicht der Fall.
Was darf ich im Impressum angeben?
Bei der angegebenen Adresse muss es sich um eine ladungsfähige Anschrift iSv § 253 Abs. ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO handeln. Dies erfordert, dass der Inhaber oder ein sonstiger Vertretungsberechtigter auch tatsächlich an diesem Ort angetroffen werden kann.
Die Nutzung eines Impressum-Service ist daher rechtlich problematisch. Dies gilt umso mehr für den Umstand, dass bei reinen Postadressen, bei denen eingehende Post gescannt und weitergeleitet wird, meist keine Möglichkeit besteht, den Inhaber anzutreffen.
Fazit
Die Adresse im Impressum muss nicht zwingend mit der Adresse der Gewerbeanmeldung identisch sein. Wichtig ist, dass die im Impressum angegebene Anschrift eine tatsächliche persönliche Erreichbarkeit ermöglicht.