Das Hamburger Oberlandesgericht macht die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen davon abhängig, ob die verletzte Datenschutz-Norm eine Marktverhaltens-Regelung beinhaltet.
Es bestätigt damit mit Urteil vom 25.10.2018 – Az. 3 U 66/17 – grundsätzlich die Auffassung, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung angreifbar sind. Im Einzelfall müsse jedoch auch geprüft werden, ob die verletzte Datenschutz-Norm eine Marktverhaltens-Regelung beinhalte, nur dann darf ein Mitbewerber abmahnen. Ob die Norm neben dem Marktverhalten auch andere Interessen schützt spielt keine Rolle, sie muss aber eben auch das Marktverhalten regeln.
In bereits mehreren Urteilen ging es um die grundsätzliche Frage, ob Datenschutzverstöße abmahnfähig sind. Die Artikel 77 bis 84 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regeln Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften der DSGVO. Die Befürworter der Abmahnfähigkeit sehen den Sanktionskatalog der DSGVO aber nicht als abschließend an, sondern halten Datenschutzverstöße für wettbewerbsrechtlich abmahnfähig.
So auch das OLG Hamburg, das zwar die europaweite Harmonisierung im Datenschutzrecht wahrnimmt, darin aber kein abgeschlossenes Rechtsbehelfssystem sieht. Diese Ansicht stützt das OLG auch auf Art. 84 Absatz 1 der DSGVO:
„Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
Daraus ergebe sich, dass die DSGVO für nicht in der DSGVO geregelte Rechtsbehelfe und Sanktionen offen sei.
Im Urteil des OLG Hamburg wurde die Revision zugelassen, so dass auch noch höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Abmahnfähigkeit von Datenschutz-Verstößen erwartet werden darf. Es ist zudem möglich, dass der Gesetzgeber zu dieser Frage noch aktiv wird. Ob ein mögliches Gesetz gegen missbräuchliche Abmahnungen aber generell eine Abmahnfähigkeit ausschließen würde, bleibt abzuwarten.
Unabhängig von der Frage der wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeit sollten Website-Betreiber ihre Datenschutzerklärungen DSGVO-konform aktualisieren.