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OLG Frankfurt: Voraussetzungen des Widerrufs einer Einwilligung

OLG Frankfurt: Voraussetzungen des Widerrufs einer Einwilligung OLG Frankfurt: Voraussetzungen des Widerrufs einer Einwilligung
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 27.07.2012

KUG Widerruf EinwilligungAnfang letzten Jahres hatten die Richter des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 24.02.2011, Az. 16 U 172/10) die Möglichkeit, sich mit den Voraussetzungen des Widerrufs einer Einwilligung nach § 22 KUG auseinanderzusetzen.

Der Kläger hatte einem Fernsehteam ein Interview gegeben, das in einem TV-Magazin ausgestrahlt werden sollte. Anders als von dem Kläger zuvor angedacht, wurde dieses Interview aber auch für eine kritische Berichterstattung genutzt. Damit war der Kläger nicht einverstanden und wollte der Beklagten untersagen, Filmaufnahmen von seiner Person, weiter zu verbreiten.

Bildnachweis: pip / PHOTOCASE

Wie das OLG Frankfurt a.M. nachvollziehbar darlegt, hatte der Kläger in die Verbreitung der Filmaufnahmen eingewilligt. Seine Einwilligung war nicht nur auf die Verbreitung des einen Beitrags beschränkt, sondern gelte auch für den nachfolgenden Beitrag. Eine Beschränkung läge auch nicht hinsichtlich des Verbreitungskanals vor. Vielmehr sei der Kläger damit einverstanden gewesen – und hätte auch damit rechnen müssen – dass das Interview nicht nur im Fernsehen, sondern auch im Internet verbreitet wird.

Folglich prüften die Richter, ob der Kläger nunmehr seine Einwilligung widerrufen hatte. Dabei führten sie zur Rechtsnatur des Widerrufs aus:

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung nach § 22 KUG widerrufen werden kann, ist umstritten und hängt unter anderem vom Rechtscharakter der Einwilligung ab. Nach wohl herrschender Meinung ist die Einwilligung eine rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Erklärung (OLG München ZUM 2001, 708, NJW-RR 2000, 999, weitere Nachweise bei Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rz 169 und Wenzel/von Strobl/Albeg, Das Recht der Wort- und Bilderstattung, 5. Aufl., 7.59). Dem gegenüber sieht der BGH die Einwilligung als bloßen Realakt an. Allerdings sollen für die Auslegung der Erklärung die Grundsätze für rechtsgeschäftliche Erklärungen angewendet werden (BGH NJW 1980, 1903, 1904). Im Hinblick auf die Meinungen zum unterschiedlichen Rechtscharakter des Widerrufs gibt es auch unterschiedliche Ansichten zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung widerrufen werden kann. Teilweise (OLG München AfP 1989, 570,571) wird ein wichtiger Grund für den Widerruf verlangt, da derjenige, der eine Einwilligung erteilt hat, an den Inhalt seiner Erklärung gebunden ist. Teilweise wird vertreten, dass sich die innere Einstellung des Betroffenen geändert haben muss (Frömming/Peters NJW 1996, 958). Teilweise (Löffler/Steffen § 6 LPG Rdz. 127) werden „gewichtige Gründe“ verlangt, die den Widerruf rechtfertigen. Nach keiner der in der Literatur vertretenen Ansicht ist der Widerruf gerechtfertigt. Weder liegt ein wichtiger Grund für den Widerruf vor, noch ist erkennbar, dass sich die innere Einstellung des Klägers zu seinem Interview geändert hat. Auch eine Wandlung der Persönlichkeit des Klägers ist nicht erkennbar. Im Übrigen stellt auch die Weiterverbreitung des Interviews und der dabei gefertigten Filmaufnahmen keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, denn die Filmaufnahmen werden von der Beklagten nur verwendet im Zusammenhang mit den Themen des Interviews.

Abschließend stellt das Gericht nochmals die wahren Gründe des Widerrufs heraus:

Der eigentliche Grund des Widerrufs ist, dass der Kläger mit dem kritischen Inhalt des Fernsehberichts nicht einverstanden ist. Dies rechtfertigt aber nicht den Widerruf der Einwilligung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08; BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198; NJW 2000, 2191), des Bundesgerichtshofs (WRP 2011, 70) und des Senats (ZUM-RD 2010, 320) hat niemand einen Anspruch darauf, von anderen so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte.

Leider verwehrt sich das OLG Frankfurt a.M. einer klärenden Entscheidung zur Frage des Rechtscharakters eines Widerrufs. Dennoch bieten die Ausführungen einen guten Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion.


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