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Neues Infopaket zum Datenschutz für Schulen und Kitas

Neues Infopaket zum Datenschutz für Schulen und Kitas Neues Infopaket zum Datenschutz für Schulen und Kitas
Autor: Stud. jur. Christine-Cathérine Wünstel

Veröffentlicht: 19.01.2022

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz von Sachsen–Anhalt hat zum Ende der Ferien ein Infopaket mit diversen datenschutzrechtlichen Themen für Schulen und Kitas veröffentlicht. Die wichtigsten Erkenntnisse fassen wir für Sie zusammen.

DSGVO in Schulen und Kitas 

Nicht nur Unternehmen stehen vor datenschutzrechtlichen Herausforderungen, sondern auch Schulen und Kitas müssen der DSGVO nachkommen. Problematisch ist hierbei, dass es sich bei den Daten der Schüler und Kleinkinder um Minderjährige handelt, denn ihre Daten sind besonders schutzwürdig. Hinzu kommt, dass die meisten Schüler sich ihrer Verantwortung des sorgfältigen Umgangs mit ihren Daten oder den Daten ihrer Mitschüler nicht bewusst sind oder generell weniger besorgt sind. Demnach kommt es hin und wieder zu Veröffentlichungen von Beiträgen auf Social Media, die von den Betroffenen oftmals nicht gewollt sind und in die höchstpersönliche Sphäre eingreift.

Die Datenschutzbehörden handelten: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz von Sachsen-Anhalt veröffentlichte in sächsischen Schulen zum Schulstart Informationen und ein Infopaket bezüglich des Datenschutzes für Lehrer und Eltern. Ein Schritt in die richtige Richtung, erstmal Eltern und Lehrer über die Wichtigkeit und Verantwortung von Daten aufzuklären und Bewusstsein zu verbreiten.

Warum eigentlich Datenschutz seit neuestem in Schulen? Aufgrund der Pandemie gehörte die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Stundenplan: Schüler und Lehrer mussten jede Woche mehrere Corona-Tests machen. Diese Daten wurden dann gespeichert. Es ist demnach durchaus hilfreich, Lehrer, Eltern und Schüler über ihre Rechte bezüglich des Datenschutzes aufzuklären. Anlässlich der Corona-Pandemie wurden auch in Schulen auf Videokonferenzen zurückgegriffen. Außerhalb der Pandemie ist Datenschutz an Schulen dahingehend relevant, indem Fotos der Schüler im Internet veröffentlicht werden oder sogar Noten öffentlich gegen den Willen der Schüler öffentlich bekannt gegeben werden. 

Datenschutz dient ja bekanntermaßen dem Recht jedes Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Wie sollte dies ausgeführt werden, wenn die betroffenen Personen ihre Rechte und Pflichten nicht kennen?

Das Problem: Die Datenschutzbehörde von Sachsen-Anhalt präsentierte in ihrem Infopaket zwar viele Themen, jedoch sind diese für juristische Laien und vor allem Schüler schwer verständlich und werden dann schnell uninteressant. 

Die wichtigsten Hinweise des Infopakets des Datenschutzbeauftragten zusammengefasst: 

  • Hinweise zum Fotografieren bei Schulveranstaltungen
  • Aktuelle Information zur Nachweispflicht nach dem Masernschutzgesetz bzw. Infektionsschutzgesetz
  • Hinweise zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
  • Infopaket Videokonferenzen
  • Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden für Online-Lernplattformen im Schulunterricht
  • Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder: Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung per E-Mail
  • Hinweise zur Abfrage des Impfstatus durch Arbeitgeber

Die ganze Pressemitteilung gibt es hier zu lesen: PM_05-2021.pdf (sachsen-anhalt.de)

3G Regel an Schulen – Unvereinbarkeit mit der DSGVO?

Derzeit gelten nicht nur bundesweit die 3G-Regel oder gar schon die 2G in einigen Bundesländern, sondern auch in Schulen wird diese Regel angewandt. Vor einigen Monaten und Wochen gab es noch keinen Impfstoff für Kinder und Jugendliche, deshalb mussten die meisten Schüler auf Tests zurückgreifen. Viele Eltern befürchteten eine Unvereinbarkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch die Corona-Tests mit der DSGVO. Jedoch besteht kein Grund zur Sorge. Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren dienen, erlaubt. Das Infektionsschutzgesetz sieht dabei die Durchführung von Corona-Tests zum Schutz vor der Infektion einer Vielzahl von Schüler als notwendig vor. 

Kitas und Datenschutz 

Und wie schaut es in Kitas datenschutztechnisch aus? Die Lage ist ähnlich wie in den Schulen. 

In Kitas wird sogar unterschieden zwischen freier und öffentlicher Trägerschaft und kirchlicher Trägerschaft. Nach dieser Unterscheidung richtet sich auch die Anwendung der DSGVO: Die Kitas in freier und öffentlicher Trägerschaft unterliegen der DSGVO; die unter kirchlicher Trägerschaft, je nach katholischer oder evangelischer Ausrichtung, dem KDG oder dem DSG-EKD. Kitas unterliegen somit auch datenschutzrechtlichen Pflichten. 

Inwiefern wird der Datenschutz in Kitas relevant? 

Für die Kinderbetreuung ist nicht zwingend erforderlich, dass Fotos der Kinder in der Kita ausgehängt werden. Es bedarf demnach der Einwilligung der Eltern. 

Das Infopaket des Datenschutzbeauftragten von Sachsen-Anhalt wurde auch in der Kindertagesstätte den Eltern zur Verfügung gestellt. Die Hinweise informieren darüber hinaus, welche Anforderungen an eine Einwilligungserklärung zu stellen sind. Insgesamt behandeln die Hinweise zum Datenschutz in den Kitas häufige Fragen der Eltern zum Umgang mit den Daten ihrer Kinder, die mit praktischen Beispielen anschaulich und verständlich dargestellt werden. 

Ein solches Infopaket wurde speziell für Sachsen-Anhalt fertiggestellt. Inwiefern die Datenschutzbehörden in anderen Bundesländern nachziehen werden, bleibt offen.