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Kundenbewertungen bei Yelp dürfen durch Algorithmus qualifiziert werden – BGH (Urteil vom 14.01.2020 – VI ZR 496/18)

Kundenbewertungen bei Yelp dürfen durch Algorithmus qualifiziert werden – BGH (Urteil vom 14.01.2020 – VI ZR 496/18) Kundenbewertungen bei Yelp dürfen durch Algorithmus qualifiziert werden – BGH (Urteil vom 14.01.2020 – VI ZR 496/18)
Autor: Benjamin Schmidt

Veröffentlicht: 28.01.2020

Uns liegt ein Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe im Hinblick auf die Bewertungsplattform Yelp vor (BGH, Urteil vom 14.01.2020 – VI ZR 496/18), welches auf großes mediales Interesse gestoßen ist.

Der BGH hat in seinem Urteil darüber entscheiden, ob das Bewertungsportal Yelp bestimmte, durch Nutzer vorgenommene, Bewertungen ausblenden durfte. Der Klägerin missfiel die Praxis des Portals, welches einen Algorithmus nutzt, um Bewertungen in „empfohlene“ und „nicht empfohlene“ Bewertungen zu qualifizieren. Durch dieses Vorgehen nimmt Yelp wesentlichen Einfluss auf die Gesamtbewertung des jeweiligen Unternehmens.

Weswegen wurde gegen Yelp  geklagt?

Die Klägerin wandte sich als Inhaberin mehrerer Fitnessstudios an den Bundesgerichtshof. Ihre Unternehmen wurden auf der Bewertungsplattform Yelp aus ihrer Sicht schlechter bewertet als durch die Nutzer der Plattform selbst. Bei der Bewertungsseite einer ihrer Studios wurden von 76 Bewertungen gerade einmal 2 im Gesamtranking berücksichtigt. Diese beiden Bewertungen waren dann im Durchschnitt auch deutlich schlechter als die anderen 74.

Yelp bewertet auf seiner Plattform mit Hilfe eines technischen Verfahrens die Bewertungen der Nutzer und stuft diese ein. Die von Yelp technisch negativ eingestuften Bewertungen fließen hierbei nicht in das Gesamtranking von Yelp mit ein, welches neben dem jeweiligen Unternehmen steht.

Die Auswahlkriterien des Algorithmus sind indes kaum bekannt. Laut Yelp entscheidet dieser unter anderem nach der Qualität, der Vertrauenswürdigkeit und der bisherigen Aktivität des Nutzers. Der Grund für die Selektierung soll laut Yelp in der Vermeidung von Manipulationen liegen. Hierdurch sollen vor allem die Nutzer der Plattform profitieren.

Wie entschied der Bundesgerichtshof?

Der BGH gab Yelp in der Sache recht. Die Plattform setze einem verständigen Nutzer keine unwahren Tatsachenbehauptungen vor. Der durchschnittliche Nutzer würde erkennen, dass nicht alle Bewertungen in das Gesamtranking einfließen würden. Die nicht empfohlenen Bewertungen können die Nutzer schließlich auf einer separaten Seite einsehen und sich selbst ein Bild von den jeweiligen Bewertungen verschaffen.

In einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte überwiege laut BGH die Berufs- und Meinungsfreiheit von Yelp dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Studiobetreiberin. Laut BGH „muss ein Gewerbetreibender Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung derselben hinnehmen“. Insofern könnte der BGH ein Grundsatzurteil für Bewertungsplattformen aufgestellt haben.

Fazit

Ob das Urteil tatsächlich von grundsätzlicher Bedeutung sein wird bleibt abzuwarten. Der BGH beschränkte in seinem Urteilswortlaut die Entscheidung selbst zunächst nur auf den Fall Yelp. Da allerdings auch andere Anbieter eine ganz ähnliche Praxis verfolgen (z.B. Amazon) bleibt abzuwarten, ob das Urteil nicht doch größere Kreise ziehen wird.

Bemerkenswert scheint, dass der BGH im vorliegenden Fall dem Nutzer eine sehr weitreichende Fähigkeit zum Verständnis des Geschäftsmodells von Yelp zuspricht.

Ob dem verständigen Nutzer tatsächlich bewusst ist, dass in das präsentierte Gesamtranking des Unternehmens nur ein Bruchteil der tatsächlichen Bewertungen einfließt, erscheint zweifelhaft.

Gerade im Hinblick auf ein vor kurzem veröffentlichtes Urteil des BGH zu Markenrechtsverletzungen im Internet (hier nachzulesen: https://website-check.de/blog/amazon/verlinkung-von-konkurrenzprodukten-bei-der-suche-nach-markennamen-kann-das-markenrecht-verletzen/) scheint das Urteil paradox. Der BGH entschied dort, dass der durchschnittliche Nutzer bei der Suche von Markenprodukten im Internet nicht wisse, dass auch Konkurrenzprodukte im Suchergebnis bei Amazon erscheinen könnten. Die Konkretisierung des „verständigen Nutzers“ scheint dem BGH also nicht gerade leicht zu fallen.

Kundenbewertungen bei Yelp dürfen durch Algorithmus qualifiziert werden