Ab dem 1. August treten durch das neue Nachweisgesetz (NachwG) neue Regelungen in Kraft, die Arbeitgeber künftig beachten müssen. Wir klären auf.
Was gibt es grundsätzliches zu beachten?
Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass durch das neue NachwG Arbeitgeber ihre Arbeitsvertragsmuster ändern müssen. Dazu kommt, dass Arbeitgeber ein Informationsblatt für ihre Mitarbeiter erstellen sollen, welches auf Anfrage ihren Mitarbeitern ausgehändigt werden kann. Wichtig ist dabei, dass dies alles schriftlich dokumentiert werden muss. Bei Nichtbeachtung der neuen Regelungen können Arbeitgebern künftig 2.000 Euro Strafe drohen.Ab wann und wieso gilt das neue NachwG?
Das neue NachwG gilt bereits seit dem 1. August 2022 und ist ab dann auch anwendbar. Dies erfolgte dadurch, dass der Bundestag durch die EU-Richtlinie zur Transparenz und verlässlichen Arbeitsbedingung (2019/1152) dazu verpflichtet wurde, diese umzusetzen.Nachweiskatalog gem. § 2 NachwG
Der Nachweiskatalog des § 2 NachwG wurde durch ein paar Pflichten, die die Arbeitgeber betreffen, erweitert. Im Folgenden werden diese aufgezählt:- Gem. § 2 NachwG Nr. 14: Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- Gem. § 2 NachwG Nr. 7: Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung)
- Gem. § 2 NachwG Nr. 10: Sofern eine Vereinbarung besteht, die Anordnung von Überstunden und die dazugehörigen Voraussetzungen
- Gem. § 2 NachwG Nr. 12: ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Gem. § 2 NachwG Nr. 4: Falls vereinbart, die Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer
- Gem. § 2 NachwG Nr. 8: Die vereinbarte Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen (bei Schichtarbeit der vereinbarte Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen)
- Gem. § 2 NachwG Nr. 13: Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers – wenn nicht der Versorgungsträger selbst dazu verpflichtet ist, den Arbeitnehmer selbst zu informieren
- Gem. § 2 NachwG Nr. 6: Die Dauer der Probezeit.