Nahrungsergänzungsmittel im Online-Shop verkaufen – Was muss man beachten?

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GreengrassplantwithitsrootsinmouldisolatedJasminMerdan-FotoliacomWer Nahrungsergänzungsmittel online zum Verkauf anbietet hat insbesondere Vorschriften der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz (LFGB) und der Health-Claims-Verordnung (EG VO. Nr.: 1924/2006) zu beachten. Auch im Rahmen des europäischen Rechts ist die rechtliche Bewertung des Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln häufig Veränderungen unterworfen. Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der NemV sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen oder Konzentrate von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung. Nahrungsergänzungsmittel werden alleine oder in Zusammensetzung mit anderen Stoffen und in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht. Insbesondere sind gesundheitsbezogene Aussagen bei der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel verboten, soweit nicht die Voraussetzungen der Art. 10 ff. der Health-Claims Verordnung eingehalten werden.

Bildquelle: Green grassplant with its roots in mould isolated – Jasmin Merdan-Fotoliacom

Nachfolgend zeigen wir Ihnen, was Sie beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln im Online-Shop noch beachten müssen:

  • Keine Behauptung von Wirkungen, die dem Nahrungsergänzungsmittel nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Es darf nicht zu verstehen gegeben werden, dass das Nahrungsergänzungsmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel dieselben Eigenschaften haben.
  • Kein Angebot von nachgemachten Nahrungsergänzungsmitteln.
  • Kein Angebot von Nahrungsergänzungsmitteln, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit, nicht unerheblich gemindert sind.
  • Kein Angebot von Nahrungsergänzungsmitteln, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, und Verbot diese ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen.
Tags :
E-Commerce, Sonstiges

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