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Nach Vertragserfüllung steht Verbrauchern kein ewiges Widerrufsrecht zu

Nach Vertragserfüllung steht Verbrauchern kein ewiges Widerrufsrecht zu Nach Vertragserfüllung steht Verbrauchern kein ewiges Widerrufsrecht zu
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 11.04.2019

Der Bundesgerichtshof (BGH) räumt Verbrauchern laut EuGH-Generalstaatsanwalt Pitruzzella zu starke Rechte ein, wenn es um den Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Kreditvertrags geht. Demnach ist ein ewiges Widerrufsrecht, welches Verbrauchern nach Ansicht des BGH zusteht, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, sollte der Verbraucherdarlehensvertrag erfüllt sein. So berichtete auch das Rechtsmagazin LTO.

Ansicht des BGH und EuGH bei unzureichender Widerrufsinformation

Nach Ansicht des BGH steht das sog. ewige Widerrufsrecht Verbrauchern zu, die bei Abschluss eines Kreditvertrages im Fernabsatz nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind. Diese Auffassung teilte der europäische Gerichtshof (EuGH) nicht und begründete seine gegenteilige Auffassung damit, dass die Rechtsprechung des BGH gegen das Unionsrecht verstoße und ein Verstoß gegen dieses Recht nicht zu halten sei (Schlussanträge in der Sache Romano Az. C-143/18). Auch dann nicht, wenn die Abweichung eine für den Verbraucher günstigere Variante darstellt.

Verbraucherklage bezüglich des Widerrufs

Eine diesbezügliche Klage erreichte das Landgericht (LG) Bonn, vor dem zwei Verbraucher um den Widerruf ihres Kreditvertrages kämpften. Diese nahmen bei dem Kreditinstitut DSL 2007 ein Darlehen auf, um einen Hausbau zu finanzieren. Ungefähr neun Jahre nach Vertragsabschluss widerriefen sie diesen mit der Begründung, nicht ausreichend über ihre Widerrufsrechte informiert worden zu sein. Da der BGH der Ansicht ist, dass das Widerrufsrecht selbst bei Erfüllung des Vertrages nicht erlischt, lagerte das LG Bonn den Fall aus und fragte den EuGH um Rat.

Generalstaatsanwalt: nationale Vorgehensweise verstößt gegen europäisches Recht

Der italienische EuGH-Generalstaatsanwalt Pitruzzella ist zu dem Entschluss gekommen, dass die nationale Handhabung des Widerrufsrecht nicht mit der europäischen Verbraucherschutzrichtlinie vereinbar ist. Damit erteilt er den beiden Verbrauchern somit eine Absage. Darüber hinaus begründet Pitruzzella seine Ansicht damit, dass eine solche Abweichung dem Ziel den Verkehr von Finanzdienstleistungen in Europa zu harmonisieren im Wege steht.

Fazit

Obwohl der Verbraucherschutz in der EU sehr strikt durchgesetzt wird, war es nun an der Zeit, einem Unternehmen Recht zu geben. Dies vor allem, im vorliegenden Fall, da sich ein Widerruf eines Vertrages selbst nach seiner Erfüllung für Unternehmen in manchen Fällen massiv geschäftsschädigend bemerkbar machen kann. Pitruzzella stellt klar, dass „auf [k]einen anderen als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen und sämtlicher den Absclhuss des Vertrags begleitenden Umstände abzustellen“ sei.

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