BGH bestätigt: Telefonnummer muss nicht in der Widerrufsbelehrung stehen!
Unternehmen sind nicht verpflichtet, in ihrer Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben, sofern sie andere Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 und bekräftigte damit die Position eines Online-Händlers.
Worum geht es?
Im gegenwärtigen Fall erwarb ein Verbraucher ein Fahrzeug über das Internet. Der Händler besitzt eine individuelle Widerrufsbelehrung, die lediglich eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse enthält, jedoch keine Telefonnummer. Etwa zehn Monate nach der Fahrzeugübergabe erklärte der Käufer den Widerruf und argumentierte, die Widerrufsfrist sei aufgrund der unvollständigen Belehrung nicht in Gang gesetzt worden. Er verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung von Anwaltskosten.
Hat das Gericht entschieden?
Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Käufers ab und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Gericht stellte fest, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer wirksam sei, solange andere Kommunikationsmittel wie Postanschrift und E-Mail-Adresse zur Verfügung stünden. Eine schnelle Kontaktaufnahme sei über diese Wege möglich, und die Telefonnummer des Unternehmens hätte der Verbraucher zudem problemlos im Internet finden können.
Fazit
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass Unternehmen nicht verpflichtet sind, ihre Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben, sofern sie andere geeignete Kommunikationsmittel bereitstellen. Dies schafft Klarheit für Online-Händler und betont die Eigenverantwortung der Verbraucher bei der Nutzung bereitgestellter Kontaktmöglichkeiten.