Rechtliche Aspekte bei der Verwendung von Checkboxen in Online-Shops
Für Händler, die einen Online-Shop betreiben, gibt es nicht nur in Bezug auf das Design, sondern auch in rechtlicher Hinsicht einige wichtige Dinge zu beachten.
Online-Shops müssen zahlreiche Rechtstexte aufweisen, um die rechtlichen Pflichten aus vielen deutschen und europäischen Normen zu erfüllen. Alle Online-Shops müssen also zumindest ein Impressum, eine Datenschutzerklärung und AGB aufweisen. Sofern man an Verbraucher verkauft, muss man zudem eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular vorhalten.
Neben der Aufnahme der Rechtstexte ist es auch an ein paar Stellen im Online-Shop notwendig, die Einwilligung des Kunden für bestimmte Zwecke einzuholen. Vor einem Vertragsschluss kann man in einem Online-Shop zum Beispiel nicht genau nachweisen, wer im Online-Shop gerade am Bestellen ist und welche rechtlich notwendigen Hinweise er zur Kenntnis genommen hat. Dennoch muss man als Online-Shophändler belegen können, dass der Kunde auch die rechtlich notwendigen Pflichtinformationen zur Kenntnis hat nehmen können.
Man behilft sich dabei eines Tricks und lässt den Kunden erst weitere Schritte zur Bestellung unternehmen, wenn er die notwendigen rechtlichen Hinweise wie AGB und Widerrufsbelehrung angezeigt bekommen hat und die Kenntnisnahme bzw. Geltung bestätigt hat.
Aber in welchen Fällen und an welchen Stellen im Shop sind solche Checkboxen überhaupt erforderlich? Dieser Beitrag widmet sich dieser Frage im Detail:
Grundsatz: Wofür brauche ich als Online-Shophändler Checkboxen?
In vielen Situationen ist der Online-Shophändler für bestimmte Aktionen des Kunden beweispflichtig. Er kann aber im Online-Shop keine Unterschrift vom Kunden einholen oder sonst irgendwie seine Zustimmung signalisieren.
Man behilft sich also eines Tricks. Man setzt an ein Feld, in das der Kunden zustimmen will oder muss eine Checkbox mit einem vordefinierten Erklärungstext. Wenn der Kunde sich mit der Erklärung einverstanden erklärt und die Checkbox betätigt und dann auf den entsprechenden Button klickt, kann der Onlineshopbetreiber grundsätzlich beweisen, dass der Kunde seine Einwilligung gegeben hat. Denn hätte er sie nicht gegeben, durch Aktivierung des Kästchens, wäre er auf die nachfolgende Seite erst gar nicht gelangt.
Die Checkboxen im Online-Shop ersetzen also in gewisser Weise eine Unterschrift. Man muss jedoch darauf achten, dass es auch rechtlich zulässig war, auf diese Weise eine Einwilligung oder Zustimmung einzuholen.
Ist eine Checkbox notwendig, um in die Geltung der AGB einzuwilligen?
Grundsätzlich ist es immer ratsam, sich auch die Kenntnisnahme und Geltung der AGB mittels einer Checkbox bestätigen zu lassen. Rechtlich zwingend notwendig ist eine Checkbox, mit der man bestätigt, dass man die AGB zur Kenntnis genommen hat und akzeptiert hat, jedoch nicht. Es kommt hier maßgeblich auf das Design des Online-Shops an. Wenn der Onlineshopbetreiber auf der letzten Seite des Vertragsschlusses den Online-Shop so designt hat, dass der Kunde gut sichtbar auf die AGB hingewiesen wird, dann ist nach der bisherigen Entscheidung der Gerichte keine Checkbox zwingend notwendig. Es genügt an der Stelle bereits, wenn die AGB gut sichtbar im Online-Shop abgebildet und verlinkt sind.
Dennoch ist eine Checkbox an dieser Stelle hinsichtlich der Beweiswirkung für den Onlineshopbetreiber rechtssicherer.
Braucht man im Online-Shop an der Widerrufsbelehrung eine Checkbox?
Die Widerrufsbelehrung wird grundsätzlich nur relevant im Fernabsatzrecht, also beim Verkauf in Online-Shops an Verbraucher. Auch hier gelten die oben bei den AGB bereits getätigten Aussagen. Es gibt jedoch Spezialfälle, in denen der Onlineshopbetreiber starke rechtliche Nachteile erleidet, wenn er sich bei gewissen Widerrufsgründen ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nicht bestätigen lässt.
Dies ist der Fall in Verträgen, in denen schon eine Leistung an den Kunden bewirkt wird, aber das Widerrufsrecht von 14 Tagen noch nicht abgelaufen ist. In solchen Fällen kann es passieren, dass der Onlineshopbetreiber oder Dienstleister seine Leistung bereits erbracht hat, wie z.B. er hat ein Programm zum Download bereits dem Verbraucher zum Download bereitgestellt, aber der Verbraucher erklärt einfach innerhalb von 14 Tagen den Widerruf. Dann muss der Onlineshopbetreiber zunächst dem Verbraucher sein Geld zurückzahlen und den Vertrag rückgängig machen, aber er kann nicht überwachen, ob der Verbraucher einen digitalen Inhalt gelöscht hat oder nicht mehr nutzen kann. Der Gesetzgeber hat bei solchen Konstellationen eine Ausnahme vom Widerrufsrecht geregelt.
Das Widerrufsrecht erlischt dann ab der Bereitstellung des digitalen Inhalts, wenn der Händler vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat und der Kunde vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Der Händler muss die Zustimmung und Kenntnisnahme des Kunden vor Beginn der Vertragsausführung einholen. Hierzu kann eine Checkbox verwendet werden, die der Kunde aktiv ankreuzt. Dies ist so ausdrücklich im Widerrufsrecht so geregelt.
Viele Onlineshopbetreiber vergessen aber bei diesen Produktgattungen diese Checkbox zu setzen und diese Produkte anders zu behandeln.
Genauso verhält es sich beim Vertragsschluss über Dienstleistungen, wenn die Leistung bereits erbracht wird innerhalb der Frist des normalerweise 14 Tage dauernden Widerrufsrechts.
Checkbox für datenschutzrechtliche Fragen
In Datenschutzfragen besteht nach wie vor der Mythos, dass der Kunde die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung immer mit einer Checkbox bestätigen muss, erst dann würde die Datenschutzerklärung gelten, so denken einige und die gesamte Datenschutzerklärung, die in der Datenschutzerklärung beschrieben wird, wäre erlaubt.
Dies ist nicht der Fall, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bemisst sich grundsätzlich nach den Rechtsgrundlagen in der DSGVO, z.B. anhand einer Einwilligung. Die Einwilligung muss sich dann aber auf die konkrete Datenverarbeitung beziehen, wie sie z.B. in der Einwilligungserklärung beschrieben ist und nicht auf die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung.
Ebenfalls wird eine Einwilligung benötigt, wenn der Händler nicht notwendige Cookies einsetzt, etwa für das Tracking von Kunden durch die Webseite. In diesem Fall benötigt der Händler die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers. Diese kann der Seitenbetreiber in einem korrekt konfigurierten Cookie-Banner einholen.
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