Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – die eingetragene GbR

Ab Januar 2024 wird das Personengesellschaftsrecht grundlegend modernisiert,
insbesondere durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Eine der wesentlichen Neuerungen betrifft die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die zwischen nichtrechtsfähigem und rechtsfähigem GbR differenziert wird. Diese Reform, die als die umfassendste seit über 100 Jahren gilt, führt zu einer klareren rechtlichen Strukturierung und schafft die Möglichkeit, eine GbR im Handelsregister einzutragen.

Die nicht rechtsfähige GbR bleibt darauf ausgerichtet, innerhalb einer Gruppe von bestimmten Personen Rechtsverhältnisse zu klären, ohne aktiv am Rechts- oder Geschäftsverkehr teilzunehmen. Im Gegensatz dazu kann die rechtsfähige GbR rechtliche Verpflichtungen eingehen, Verträge abschließen und im Zivilprozess handeln. Die entscheidende Neuerung besteht darin, dass nun die Option besteht, eine GbR im Handelsregister einzutragen.

Besonders wichtig wird diese Eintragung bei bestimmten Rechtsgeschäften wie dem Erwerb von Grundstücken. Zukünftig wird die Registrierung für GbRs in solchen Fällen zwingend erforderlich sein. Die verschiedenen Formen der GbR, einschließlich der nicht rechtsfähigen, rechtsfähigen und der eingetragenen GbR, werden klar definiert.

Um eine GbR einzutragen, ist die Beteiligung eines Notars zwingend erforderlich. Die notariell beglaubigte Anmeldung aller beteiligten Gesellschafter ist ein Schritt, der mit Kosten von etwa 300-400 € verbunden ist. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist zwar nicht zwingend, aber zur Klärung wesentlicher Fragen dringend zu empfehlen.

Es ist zu beachten, dass eine einmal eingetragene GbR nicht ohne Löschung der Gesellschaft aufgelöst werden kann. Die Regeln für eingetragene GbRs entsprechen in diesem Zusammenhang künftig für Kapitalgesellschaften wie GmbHs.

Für nicht eingetragene GbRs ändern sich die Anforderungen im Wesentlichen nicht, außer im Hinblick auf die rechtlichen Möglichkeiten. Die eingetragene GbR hat hingegen auf Geschäftsbriefen und im Impressum die Möglichkeit, Fantasienamen zu verwenden, ohne die Geschäftsbedingungen

 

Bildquelle: Bild 1464917 von andibreit auf pixabay

Tags :
Rechtsgebiete, Sonstiges

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