Aufrechnungsverbote in AGB – Neue Entscheidung des LG Köln (Az. 23 O 135/11)

Aufrechnungsklauselverbot

AufrechnungsklauselverbotIn der Vergangenheit war die Klausel des § 309 Nr. 3 BGB vermehrt Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. So stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07 fest, dass die Klausel „Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“ im Zuge eines Architektenvertrages gegenüber Verbrauchern unwirksam ist. Im Ergebnis würde die Klausel nämlich dazu führen, dass das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung für den Verbraucher unzumutbar beeinträchtigt wird. So werde dem Verbraucher vor allem die Möglichkeit der Leistungsverweigerung nach § 320 I BGB genommen. Einem solchen Ausschluss steht aber gerade § 309 I Nr.2a BGB entgegen. Bei Geschäften mit Verbrauchern sind solche Klauseln folgerichtig tabu.

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Entscheidung des LG Köln:

An diese Ausführungen des BGH knüpften nunmehr die Richter des LG Köln an. In ihrem Urteil vom 14.03.2012 arbeiteten sie heraus, dass ein solcher Wertungswiderspruch im geschäftlichen Verkehr (B2B) gerade nicht besteht. Klauseln wie „Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Verkäufers sind dem Käufer nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen“ sei daher bei B2B-Geschäften wirksam.

Wörtlich führten die Richter dazu aus:

„Die Kaufpreisforderung ist auch nicht durch die beklagtenseits erklärten Aufrechnungen gemäß §§ 389 ff. BGB untergegangen. Zwar hat die Beklagte die Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen erklärt. Diese geht jedoch unabhängig vom Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ins Leere. Denn nach den den Verträgen zugrunde liegenden ABZLB der Klägerin ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen, soweit diese nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind, Buchstabe F Ziffer 6 der AVLZB. Diese Klausel ist auch entgegen der beklagtenseits vertretenen Rechtsauffassung wirksam. Bei den AVLZB handelt es sich zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von der Klägerin gestellt worden sind. Die in Rede stehende Klausel hält indes der Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 ff. BGB stand. Eine Nichtigkeit der Klausel ergibt sich nicht aus § 309 Nr. 3 BGB. Zwar ist das in § 309 Nr. 3 BGB formulierte Klauselverbot über § 307 BGB grundsätzlich auch im Verkehr zwischen zwei Unternehmern als konkretisierte Ausformung des § 307 II Nr. 1 BGB anwendbar. Das Klauselverbot umfasst jedoch nicht solche Aufrechnungsverbotsklauseln, die unbestrittene, rechtskräftige und entscheidungsreife Forderungen ausnehmen. Dies ist vorliegend hinsichtlich der unbestrittenen und rechtskräftigen Forderungen explizit geschehen. Die Auslegung ergibt zudem, dass neben den rechtskräftigen auch die entscheidungsreifen Forderungen ausgenommen werden sollten, §§ 133, 157 BGB (vgl. hierzu Palandt, BGB, § 309 Rn. 18 m.w.N.). Die Wirksamkeit der vorliegend verwendeten Aufrechnungsverbotsklausel kann auch nicht mit Rücksicht auf die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 07.04.2011 (VII ZR 209/07) angestellten Erwägungen angenommen werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung die Nichtigkeit einer der vorliegend verwandten Klausel entsprechenden Klausel angenommen. Er hat dies damit begründet, dass im Falle einer Wirksamkeit des Aufrechnungsverbotes im Falle von konnexen Gegenforderungen das Klauselverbot des § 309 Nr. 2 a, b BGB konterkariert würde und dadurch ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch entstünde (vgl. dazu auch Palandt, BGB, § 309 Rn. 20). Denn vor Umwandlung des Zurückbehaltungsrechtes in einen aufrechenbaren Gegenanspruch könne dem Vergütungsanspruch des Verwenders ein Zurückbehaltungsrecht entgegen gehalten werden, ohne dass insoweit die Möglichkeit bestünde, dieses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auszuschließen, § 309 Nr. 2 a, b BGB. Nach erfolgter Zahlung der Vergütung und Umwandlung des Zurückbehaltungsrechtes in einen aufrechenbaren Gegenanspruch sei jedoch eine Aufrechnung nicht möglich. Dies begründet einen Wertungswiderspruch. Diese Erwägungen greifen jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Denn anders als in dem dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Fall sind an den vorliegenden Verträgen auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt, § 14 BGB. Einschlägig ist daher nicht § 309 Nr. 2 BGB, sondern lediglich § 307 BGB. Insoweit ist aber anerkannt, dass im Verkehr zwischen Unternehmern nicht nur die formularmäßige Abbedingung der Aufrechnungsmöglichkeit – mit Ausnahme rechtskräftiger, unstreitiger oder entscheidungsreifer Forderungen – möglich ist, sondern ebenso die formularmäßige Abbedingung der §§ 273, 320 BGB (vgl. BGHZ 115, 327; Palandt, BGB, § 309 Rn. 16). In diesem Fall besteht daher auch bei konnexen Gegenforderungen der vom Bundesgerichtshof gesehene Wertungswiderspruch von vorneherein nicht, weshalb die Erwägungen, die den Bundesgerichtshof zur Annahme der Nichtigkeit der vorliegend verwandten Klausel bewogen haben, bereits im Ansatz nicht greifen und kein Grund für die Annahme einer Nichtigkeit der verwandten Klausel ersichtlich ist. Sachlicher Grund für Vorleistung herein.  Der für den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts erforderliche sachliche Grund ergibt sich in Fällen wie dem Vorliegenden ohne weiteres daraus, dass der Beklagten von der Klägerin bereits Waren in erheblichem Warenwert geliefert worden sind, die von der Klägerin vorfinanziert werden mussten.“

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