LG Hamburg (327 O 196/11): Grundpreis bei Ebay muss bereits der Angebotsübersicht zu entnehmen sein

Ebay Grundpreis

Der Grundpreis einer Ware muss sich bereits aus der Angebotsübersicht ergeben. Es ist laut dem LG Hamburg nicht rechtmäßig, diesen Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung aufzuführen. Nach der aktuellen Rechtsprechung muss der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, Endpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrzunehmen. Ein Internethändler hat im entschiedenen Fall Schokoladentäfelchen bei ebay angeboten. Weder in der Angebotsübersicht noch neben dem „Sofort-Kauf“-Button wurde der Grundpreis der Ware angegeben.

Die Pressemitteilung können sie hier abrufen.

Bildnachweis: Warenkorb und Tastatur. Online Shopping – © Gina Sanders – fotolia.com

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen. Erforderlich sei vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde.

Tags :
E-Commerce, Marketing & Werbung, Urteile & Gesetze

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