LG Düsseldorf: Grundpreisangabe beim Verkauf in Kapseln

Nachdem der Bundesgerichtshof (Urt. v. 28.3.2019 – I ZR 85/18) sich bereits in Bezug auf Kaffeekapseln  zur Grundpreisangabe positioniert hat (wir berichteten), musste sich das Landgericht Düsseldorf nun um die Grundpreisangabe bei Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform beschäftigen.

Dem Urteil des LG Düsseldorf (Urt. v. 22.11.2019, Az. 38 O 110/19) ging ein Streit zwischen einem Online-Händler und einem Wettbewerbsverein voraus. Der Wettbewerbsverein mahnte den Online-Händler ab und forderte eine strafbewährte Unterlassungserklärung bezüglich der fehlenden Grundpreise abzugeben.

Menge ist in Gewicht anzugeben

Grundsätzlich besteht gemäß § 2 Preisangabenverordnung bei Produkten, die nach Volumen, Fläche, Länge oder Gewicht zu festen Preisen angeboten werden, eine Pflicht, den Grundpreis anzugeben. Im Hinblick auf Kaffeekapseln hatte sich der BGH bereits positioniert. Im Wesentlichen schließt sich das LG Düsseldorf in seiner Argumentation der vom BGH vorgenommenen Begründung zum Thema Kaffepulver an.

Der Umstand, dass Ware nach Volumen bzw. Gewicht angeboten wird ist dann erfüllt, sobald Angaben zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware vorgeschrieben sind.

Dies sei auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform der Fall, argumentierten die Richter am LG Düsseldorf.

Muss ich jetzt auch bei Nahrungsergänzungsmitteln den Grundpreis angeben?

Im Hinblick auf Nahrungsergänzungsmittel ist die Rechtslage auch nach dem Urteil des LG Düsseldorf nicht geklärt und verschiedenen Oberlandesgerichte bewerten diese unterschiedlich. Eine finale Einschätzung des BGH existiert bislang nicht.

Das Oberlandesgericht Celle entschied in einem Urteil (Urteil vom 09.07.2019 – Az. 13 U 31/19), dass Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform für gewöhnlich in Stückzahlen vertrieben werden und somit nach Ansicht der Richter am OLG Celle nicht der Grundpreisangabepflicht unterliegen. Die Revisionsinstanz des LG Düsseldorf  jedoch sieht auch bei Nahrungsergänzungsmitteln eine Pflicht zur Grundpreisangabe (vgl. Urteil vom 08.06.2017 – Az. 15 U 68/16).

Fazit

Zwar gibt es noch keine BGH Rechtsprechung zum Thema Grundpreisangabepflicht für Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform, jedoch besteht in der Rechtsprechung aktuell eine Tendenz dazu, dass auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform der Grundpreis anzugeben ist. Je nachdem bei welchem Gericht man verklagt wird, können hier bis zur endgültigen Klärung unterschiedliche Urteile erwartet werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, empfehlen wir ausdrücklich, den Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform anzugeben.

Grundpreisangabe beim Verkauf von Kapseln

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E-Commerce, Rechtsgebiete

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