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Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) – Information über Allergene

Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) – Information über Allergene Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) – Information über Allergene
Autor: Benjamin Schmidt

Veröffentlicht: 14.07.2015

ordner diddi photocase comSeit dem 13. Dezember 2014 gilt die neue Lebensmittel-Informationspflichten-Verordnung (LMVI), welche umfassende Informationspflichten für Online-Verkäufer von Lebensmitteln eingeführt hat. Unter anderem muss wie in obigem Blogbeitrag bereits erwähnt umfassend über im Lebensmittel enthaltene Allergene informiert werden. Zu diesen besonderen Informationspflichten beim Lebensmittelhandel zählen insbesondere die Bezeichnung des Lebensmittels sowie das Verzeichnis der Zutaten und der im Lebensmittel so wie in den Zutaten enthaltenen Allergene. Diese Informationspflicht wird von Tag zu Tag wichtiger, da immer mehr Menschen darunter auch viele Allergiker ihre Lebensmittel online kaufen. Bildnachweis: Ordner – © Diddi – photocase.com

Für Allergene gelten heute noch mehr Kennzeichnungspflichten als früher. Schon vor der LMIV mussten die Hersteller in der Zutatenliste allergene Zutaten deutlich kennzeichnen. Heute sind sie als Lebensmittelhändler sogar verpflichtet, diese Allergene zusätzlich optisch hervorzuheben, wie z.B. durch eine andere Schriftart oder besondere farbliche Kennzeichnungen. Außerdem gibt es zusätzlich eine Informationspflicht zu Allergenen sogar für unverpackte Lebensmittel.
Im Zuge dessen, ist es für einen Online-Shop Betreiber welcher Lebensmittel verkauft, umso wichtiger sich an die Vorgaben der LMIV zu halten.
Auf der einen Seite ist dies seine rechtliche Pflicht, auf der anderen Seite ist ein gut aufgeklärter Kunde immer auch ein zufriedener Kunde. Nach Artikel 1 c der LMIV muss ein Lebensmittelhändler sämtliche Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe aufführen, welche in der Liste des Anhangs II der Verordnung ausgeführt sind. Diese Auflistung ist verpflichtend aber auch abschließend.

Die Liste beinhaltet:
• Glutenhaltiges Getreide
• Krebstiere
• Eier
• Fisch
• Erdnüsse
• Soja
• Milch und Lactose
• Schalenfrüchte (Baumnüsse)
• Lupine
• Weichtiere
• Sellerie
• Senf
• Sesamsamen
• Schwefeldioxid und Sulfite

Dies gilt auch für die aus diesen Produkten gewonnen Lebensmittelhilfen (wie z.B. Eiweiß/Eigelb). Die Kommission behält das Recht vor, sie in der Zukunft zu aktualisieren.

Einige weitere Stoffe wie z.B.:
• Glukosesirupe aus Weizen, einschließlich Dextrose (1);
• Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
• Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird
• Fischgelatine oder Hausenblase als Schönungsmittel in Bier und Wein verwendet.
• vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1)
• Lactit
• Nüsse zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet
• natürliche gemischte Tocopherole (E306), d-alpha-Tocopherol Acetat natürlich, d-alpha-Tocopherol Succinat natürlich natürliches D-alpha-Tocopherol aus Soja gewonnen
• Phytosterine und Phytosterinester aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen
• Phytostanolester von Phytosterolen aus Sojaöl abgeleitet
• Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
• Maltodextrine auf Weizenbasis (1)
• Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse

sind mangels nachweislicher Schädlichkeit von der Liste ausgenommen, müssen also nicht erwähnt werden, können aber erwähnt werden.

Wichtig ist außerdem:
Die Information über diese Allergene muss vor Abschluss des eigentlichen Kaufes erfolgen. Dies wird interpretiert als „Vor Bestellungsabgabe“. Dies soll dem Verkäufer also auch dann schützen, wenn zwischen Kaufangebot und Kaufannahme noch wesentliche Zwischenschritte liegen würden.
Die Allergene sind in die Zutatenliste mit aufzunehmen, mit einem klaren Hinweis auf den Namen des Stoffes oder Produkts. Sie müssen besonders gekennzeichnet werden, z.B. durch auffälligen Schriftstil, auffällige Schriftart oder aber auch durch eine besondere farbliche Markierung. Eine eigenständige Auflistung der Allergene ist nur möglich, wenn kein Zutatenverzeichnis vorgesehen ist. Dann muss die Auflistung zwingend mit dem Wort „Enthält…“ beginnen.

Fazit
Wenn Sie Lebensmittel online verkaufen, müssen Sie sich unbedingt an die LMIV halten. Verstöße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung sind hochgradig abmahngefährdet. Achten sie stets auf die korrekte Umsetzung hinsichtlich Gestaltung und prüfen sie ob sie alle Allergene Ordnungsgemäß erfasst haben.

Bitte beachten Sie unseren Blogbeitrag zur Lebensmittelinformationsverordnung vom 11.11.2014.