Seit dem 01.04.2020 gelten neue Reglungen im Hinblick auf die Kennzeichnung der Herkunft von primären Zutaten bei Lebensmitteln. Lebensmittel, die vorher in den Verkehr gebracht wurden, sind von der Kennzeichnungspflicht befreit und dürfen noch nach der alten Rechtslage abverkauft werden (vgl. Art. 4 der EU-VO 2018/775).
Rechtliche Grundlage für die neue Kennzeichnungspflicht
Lebensmittelhersteller treffen gemäß der Lebensmittel-Informationsordnung (im Folgenden LMIV) mehrere Pflichten zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, um dem Verbraucher ausreichend Aufschluss und Information rund um das Lebensmittel bereitzustellen. Im Detail schreibt Art. 26 Absatz 3 LMIV den Herstellern folgendes vor: Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch, so ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben oder es ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel. Für die Anwendung dieses Absatzes wurde die Durchführungsverordnung 2018/775 der Kommission der Europäischen Union erlassen. Dieselbe Verordnung ist somit die rechtliche Grundlage für die neue Kennzeichnungspflicht.Ab wann gilt die Verordnung?
Die Kennzeichnungspflicht für die Lebensmittelhersteller ist seit dem 01.04.2020 in Kraft. Lebensmittel, die vorher in den Verkehr gebracht wurden, sind von der Kennzeichnungspflicht befreit und dürfen noch nach der alten Rechtslage abverkauft werden (vgl. Art. 4 der EU-VO 2018/775).Sinn und Zweck des Rechtsakts
Das Motiv der Europäischen Union für die Einführung der Pflicht zur Kennzeichnung der Herkunft der primären Zutat eines Lebensmittels ist im grundlegenden das Schaffen von Transparenz für den Verbraucher sowie die Vermeidung von Irreführungen im Bereich der Lebensmittelkennzeichnung. Für viele Verbraucher ist es von Bedeutung wo ein Lebensmittel herkommt und damit gehen oft gewisse Hinweise auf die Produktqualität oder Hinweise auf Produkteigenschaften einher. Die neue Regelung soll dem Verbraucher detailliertere Angaben bereitstellen.Inhalt der Regelung
Gibt der Hersteller ein Ursprungsland oder einen Herkunftsort bei einem Lebensmittel an und stammt einer der primären Zutaten nicht aus demselben Land bzw. demselben Ort, so ist der Hersteller nun dazu verpflichtet auch die (abweichende) Herkunft der primären Zutaten zu kennzeichnen. Beispiel: Kennzeichnung eines Weichkäses mit dem Namen „Französischer Camembert“, bei dem die Milch als primäre Zutat allerdings aus Deutschland kommt. Nach der neuen Kennzeichnungspflicht müsste die Herkunft der Milch entsprechend angegeben werden.Was ist eine „primäre Zutat?“
Die Legaldefinition der primären Zutat findet man in Art. 2 Abs. 2 lit. q LMIV. Dort heißt es: „Ferner bezeichnet „primäre Zutat“ diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist.“- Ein Lebensmittel kann mehrere primäre Zutaten enthalten.
- Auch Mono-Lebensmittel mit nur einer Zutat können eine primäre Zutat enthalten.
- Eine primäre Zutat kann aus anderen einzelnen Zutaten zusammengesetzt sein.
- Wasser kann eine primäre Zutat sein.
Welche Angaben sind „Herkunftsangaben für Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung?
Gemäß des Artikel 1 der EU-VO 2018/775 versteht man unter Herkunftsangaben für Lebensmittel alle Angaben wie Erklärungen, Begriffe, Piktogramme oder Symbole, ausgenommen geografische Begriffe, die in verkehrsüblichen Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen enthalten sind, sofern diese Begriffe den Ursprung wortwörtlich angeben, sie jedoch allgemein nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels verstanden werden. Die Verordnung gilt weder für geografische Angaben, die gemäß der EU-Verordnungen oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind, noch für eingetragene Marken, wenn letztere eine Ursprungsangabe darstellen.Durchführung der Kennzeichnungspflicht
Gemäß Artikel 2 der Verordnung ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort einer primären Zutat, das/der nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels identisch ist, wie folgt anzugeben: Entweder unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete:- „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und nicht-EU“; oder
- eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet, die/das entweder in mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern liegt, sofern sie/es völkerrechtlich als solche/s definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder
- ein FAO-Fischereigebiet oder ein Meeres- oder Süßwassergebiet, sofern es völkerrechtlich als solches definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder
- ein Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) oder Drittland (Drittländer); oder
- eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat oder Drittland, sofern sie/es für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort im Einklang mit besonderen Unionsvorschriften, die für die primäre(n) Zutat(en) als solche gelten;
- „(Bezeichnung der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)“ oder einem ähnlichen Wortlaut, der für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben sollte.
Wie ist die Kennzeichnung vorzunehmen?
Gemäß Artikel 3 der EU-VO muss die Kennzeichnung in einer Schriftgröße mit einer Höhe von mindestens 1,2mm erfolgen und zusätzlich im selben Sichtfeld erscheinen wie die Herkunftsangabe für das Lebensmittel. In Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels mit Worten angegeben ist, müssen die Informationen gemäß Artikel 2 im selben Sichtfeld erscheinen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels und die x-Höhe der Schriftgröße muss mindestens 75 % der x-Höhe der Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Lebensmittels betragen.Was gilt im Online-Handel?
Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für den Online-Handel. Gemäß Art. 14 Abs. 1 LMIV gilt, dass die Informationspflichten des Herstellers/des Händlers über Lebensmittel (nach Art. 9 LMIV) ebenso auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes gelten. Dazu gehört nach Art. 9 Abs. 1 lit. i LMIV ebenso die Angabe über das Ursprungsland oder den Herkunftsort. Online-Händler müssen die abweichende Herkunft der primären Zutat aber nur dann online kennzeichnen, wenn:- sie mit der Herkunft eines Lebensmittels werben und diese von der Herkunft der Primärzutat selbst auch abweicht und/oder wenn
- sie die Herkunftskennzeichnung des Herstellers übernehmen und die Herkunft der Primärzutat abweicht.