Keine Energielabels mehr für Staubsauger

Da gegen das Urteil des EuG durch die Europäische Kommission kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist es Händlern seit Anfang Januar untersagt, Staubsauger mit einem Energielabel zu bewerben. Gleichzeitig müssen alle bereits angebrachten Labels entfernt oder zumindest so überklebt werden, dass die Energieeffizienzklasse nicht mehr zu erkennen ist. Darüber hinaus gilt dieses Verbot auch für Ausstellungen in Verkaufsräumen, für Printmedien als auch für das Internet. Lediglich Labels, die erst nach dem Kauf zu sehen sind, etwa weil sie sich in einer Umverpackung befinden müssen nicht entfernt werden, da die geschäftliche Entscheidung des Käufers somit nicht beeinflusst wird.

Um welche Labels geht es?

Bei den oben genannten „Labels“ handelt es sich um die seit 2014 bei jedem Staubsauger beizufügenden Informationen im Hinblick auf die „Anforderungen an die Kennzeichnung von netzbetriebenen Staubsaugern“. Durch den Unternehmer musste hierbei bei jeder Werbung für Staubsauger auch dessen Energieeffizienzklasse (z.B. A+ oder A++) angeben. Das Urteil bezieht sich hierbei ausdrücklich nur auf die Labels für Staubsauger, nicht jedoch auf weitere Energielabels wie z.B. für Kühlschränke etc.

Unangemessene Prüfmethode der EU-Kommission

Die von der EU-Kommission zur Feststellung der Energieeffizienz herangezogene Prüfmethode (Messung mit leerem Staubsaugerbeutel) kommt nach Ansicht der Richter nicht ausreichend nahe an ein realistisches Verbraucherverhalten heran. Der Pressemitteilung der Bundesregierung und dem damit verbundenen Verbot der Kennzeichnung ging ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) voraus. In dem Fall, der vor dem EuG verhandelt wurde, klagte ein Herstellers von Staubsaugern, der sich mit der Bestimmung der Energieeffizienzklasse seiner Geräte benachteiligt sah, da diese ohne Staubbeutel betrieben werden. Das Urteil ist bereits Rechtskräftig. Die EU-Kommission prüft nun, wie sie weiter verfahren wird.

Kein Anstieg des Energieverbrauchs bei Staubsaugern

Von dem Urteil des EuG ist jedoch nur die Verordnung zum Energielabel betroffen, die vordergründig den Käufer bei der Wahl des Produkts unterstützen soll. Die Ökodesign-Verordnung, welche den tatsächlichen Energieverbrauch der Elektrogeräte reglementiert, bleibt weiterhin bestehen. Dies bedeutet also, dass zwar die Energielabel nicht mehr auf den Verpackungen und Werbeblättern abgedruckt werden dürfen, jedoch ist der Verbraucher weiterhin vor dem Kauf von Geräten mit sehr hohem Verbrauch geschützt.

Fazit

Dass die Prüfmethode der EU-Kommission, Staubsauger mit leeren Staubbeuteln zu Testen und dann mit entsprechenden Energielabels zu versehen in Zeiten  des Umwelt- und Verbraucherschutzes vom EuG für nichtig erklärt wurde war abzusehen, da ein Staubbeutel bereits nach erstmaliger Benutzung des Staubsauers nie wieder völlig leer sein wird. Auch verliert ein Staubsauger mit zunehmender Befüllung des Staubsaugerbeutels an Saugkraft.

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Sonstiges, Urteile & Gesetze

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