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Irreführung durch vorzeitigen Abbruch einer Rabattaktion

Irreführung durch vorzeitigen Abbruch einer Rabattaktion Irreführung durch vorzeitigen Abbruch einer Rabattaktion
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 17.10.2012

website check logoDer 6. Zivilsenat des OLG Köln (Urteil vom 10.08.2012, Az.: 6 U 27/12) musste sich zuletzt mit der Frage auseinandersetzen, ob Verbraucher irregeführt werden, wenn eine Rabattaktion vorzeitig beendet wird.

In dem zu entscheidenden Fall hat eine Einzelhandelskette eine Rabattaktion frühzeitig beendet. Grund dafür war, dass der Kooperationspartner der hohen Nachfrage nicht mehr nachkam. Da die Einzelhandelskette die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung nicht bedacht hatte, klagte eine Verbraucherzentrale. In ihren Augen werde der durch die Aktion angesprochene Verkehrskreis in die Irre geführt.

Nachdem das LG Köln die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hat, gab das OLG Köln der Berufung statt. In den Augen der Richter würden durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher davon ausgehen, dass eine befristete Rabattaktion auch bis zu ihrem beworbenen Ende läuft. Mit einer Verkürzung – so wie im vorliegenden Fall – würde der Verbraucher ohne weitere Umstände nicht rechnen. Folglich läge eine wettbewerbsrelevante Irreführung vor, der Tatbestand des § 5 I 1 und 2 Nr.2 UWG sei mithin erfüllt.

Darüber hinaus werde der Verbraucher aber auch über die angemessene Bevorratung getäuscht. Regelmäßig würde er nämlich davon ausgehen, dass die Ware in einer angemessenen Menge vorgehalten werde. Dabei bestimme sich die Menge der vorgehaltenen Ware an dem Erfolg bereits vergangener Rabattaktionen. Soweit die Beklagte diese für ihre Berechnungen zugrunde gelegt hätte, wäre erkennbar geworden, dass die bestellte Menge von 4,5 Mio. Stück zu knapp sein könnte.

Das OLG Köln hat die Revision zugelassen, da höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema noch nicht vorliegt.

Das Urteil können Sie hier im Volltext abrufen.


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