Firmenjubiläen sind auch für Online-Shops ein gegebener Anlass, um ihre Kundschaft mit Rabatten und Sonderangeboten zu locken. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten, da die Mitbewerber nicht schlafen. Ein nun von dem OLG Hamm (Urteil vom 24.01.2012, Az.: I-4 U 129/11) entschiedener Fall zeigt dabei beispielhaft worauf Sie bei der Bewerbung von Firmenjubiläen achten müssen.
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Die Parteien betreiben beide einen Online-Shop über den sie Nagelpflegeprodukte vertreiben. In ihrem Newsletter warb die Beklagte mit der Aussage: „5 Jahre Nails Depot feiert Geburtstag und unsere Kunden sparen 30 % ab sofort. Wir feiern und Sie sparen“. Dabei steht unstreitig fest, dass die Beklagte das Unternehmen, das schon eine Reihe von Jahren bestand, im März 2010 übernommen hat. Mit dieser Übernahme trat in den Augen der Klägerin eine zeitliche Zäsur ein. Das Unternehmen in seiner jetzigen Form sei daher nur ein Jahr alt. Infolgedessen werde durch die Werbung bei dem Verbraucher ein unrichtiger Eindruck erweckt; eine Irreführung nach § 5 I 2 Nr. 3 UWG sei anzunehmen.
Wie im Wettbewerbsrecht üblich mahnte der Kläger die Beklagte daraufhin ab und forderte sie erfolglos zur Unterlassung sowie zur Übernahme der Anwaltskosten auf. Die Beklagte erklärte daraufhin zwar, sie werde derartige Werbung zukünftig unterlassen, verweigerte aber die Zahlung. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist, wurden die Abmahnkosten nebst Zinsen eingeklagt.
Das sagen die Richter dazu:
Nachdem das LG Essen dem Kläger noch Recht gab und einen Wettbewerbsverstoß bejahte, sahen die Richter des OLG Hamm in der Alterswerbung keinen Verstoß gegen § 5 I 2 Nr. 3 UWG. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verbrauchervorstellung über das Alter und die Unternehmenstradition in relevanter Weise von den wahren Verhältnissen abweichen würde. Im vorliegenden Fall stimme die Verbrauchervorstellung jedoch mit den wirklichen Verhältnissen überein.
Die Angabe des Alters eines Unternehmens ist nur wahr, wenn das Unternehmen in dem beworbenen Geschäftszweig als sachliche Einheit kontinuierlich fortbestanden hat. Dazu kommt es nicht auf die gesellschaftsrechtliche Identität über den behaupteten Zeitraum an. Entscheidend für die Wahrheit der Behauptung ist daher nicht die Identität des Unternehmensträgers, wohl aber die Kontinuität des Unternehmens selbst als sächliche Organisationseinheit (Fezer/Peifer a.a.O. Rn 386). An einer solchen Kontinuität fehlt es noch nicht, wenn das Unternehmen den Träger wechselt, wohl aber, wenn ein Unternehmen in seinem Kern nicht bis in das behauptete Gründungsjahr zurückzuverfolgen ist. Bei einer Werbung mit einer Altersangabe, die das Unternehmen für die in Anspruch genommene Zeit ungeachtet etwaiger Änderungen im Laufe der Zeit wirtschaftlich als Einheit erscheinen lässt, ist die Unternehmenskontinuität in diesem Sinne gegeben und der wesentliche Charakter eines Unternehmens in der angegebenen Zeit gewahrt. Haben keine dauerhaften Unterbrechungen diese Kontinuität gestört, kann in der Werbung mit dem Alter eines Unternehmens keine Irreführung gesehen werden
Da die Beklagte hier nachweislich den streitigen Online-Shop übernommen und in seinem Kern nicht abgeändert hatte, sondern vielmehr die angebotene Produktpallette weitgehend unverändert anbot, wurde eine Irreführung nach § 5 I 2 Nr. 3 UWG von dem Gericht nicht angenommen.
Darüber hinaus hielt es das Gericht auch nicht für schädlich, dass das Unternehmen – wie im Prozess festgestellt wurde – zum Zeitpunkt der Werbeaktion bereits sechs Jahre bestand und nicht wie beworben nur fünf Jahre. Das Gericht hielt diesen Umstand nicht für relevant im Hinblick auf die Vorstellungen der Verbraucher.
Auch dieses Urteil beweist wieder, dass Werbung zutreffend und nachvollziehbar gestaltet werden muss. Nur so lassen sich Abmahnungen und kostenintensive Prozesse vermeiden. Zweifel bei der Gestaltung einer Werbung können durch die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts beseitigt werden.
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