Internet zu langsam? Ab 1.12. können Sie Zahlungen kürzen

Ab dem 1.12.2021 kommt es zu einer Stärkung der Verbraucherschutzrechte: Wer von seinem Internetanbieter nicht die Leistung bekommt, die vertraglich vereinbart wurde, kann künftig ab dem 1.12 die Zahlungen kürzen. 

Ab dem 1.12. ist das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten. Die Neuregelungen sollen für Verbraucher:innen viele neue Verbesserungen bringen. Der Bundesnetzagentur zufolge soll das neue Gesetz auch für Verträge gelten, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden. 

Die bisherige Laufzeit bei Handyverträgen lag in der Regel bei 24 Monaten. Die Rechtslage hat sich jedoch mit dem Inkrafttreten der neuen Telekommunikationsgesetzes geändert. Anbieter sind nun dazu verpflichtet, Kund:innen einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten zur Verfügung zu stellen. Jedoch können Verbraucher:innen auch weiter Verträge über 24 Monate abschließen. Geändert hat sich dahingehend, dass es keine Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträge mehr gibt, die sich automatisch dann immer wieder um bestimmte Zeiträume verlängern. Auch bei 24-monatigen Verträgen gilt das Prinzip, dass Kund:innen nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit den Vertrag jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden können. 

Des Weiteren hat sich geändert, dass Kund:innen im Falle eines Anbieterwechsels ihre Rufnummer ohne die Kosten tragen zu müssen zu dem neuen Anbieter mitnehmen dürfen. Zudem heißt es diesbezüglich im Gesetz, dass “ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe” verfügbar sein muss. Eine Mindestbandbreite wurde dazu jedoch noch nicht beschlossen. Es bleibt daher noch abzuwarten, was dies im Einzelnen heißt. 

Ein weiterer Punkt, der sich geändert hat, ist ein gesetzlicher Anspruch der jeweiligen Kund:innen darauf, im Falle eines Ausfalls des Telefon-, Internetanschlusses oder Mobilfunkempfangs, dass die Störung schnellstmöglich und ebenfalls kostenlos behoben wird. Dieser Anspruch auf Beseitigung der Störung muss demnach unverzüglich erfolgen. Sollte dies nach zwei Arbeitstagen nicht geschehen, müssen dem Wirtschaftsministerium zufolge die Verbraucher:innen entschädigt werden. 

Mit dem neuen Telekommunikationsgesetz müssen in Zukunft Kund:innen nur noch für die Internet-Geschwindigkeit zahlen, welche sie auch tatsächlich bekommen und in Anspruch nehmen können. Gem. Art. 57 Abs.4 TKG gibt es demnach neben einem Sonderkündigungsrecht auch ein sog. Minderungsrecht: “Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.”

 

Zusammenfassung

Noch einmal zusammengefasst, was für Verbraucher:innen ab dem 1.12. gilt: 

  • Anbieter müssen einen  Vertrag mit Anfangslaufzeit von maximal zwölf Monaten anbieten. 
  • Der geschlossene Vertrag kann nach der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Einmonats -Frist beendet werden.
  • Bei einem Anbieterwechsel können Kund:innen die Rufnummer künftig kostenlos mitnehmen.
  • Ein sog. “Schneller Internetzugangsdienst” muss gewährleistet und verfügbar sein – die Definition eines “schnellen Internetzugangsdienst” ist dahingehend jedoch noch unklar.
  • Gezahlt werden muss nur die Internet-Geschwindigkeit, die von den Kund:innen auch wirklich in Anspruch genommen werden.
  • Kund:innen haben Anspruch auf die Behebung von Störungen. Eine Entschädigung im Falle eines Ausfalls ist bereits nach zwei Arbeitstagen fällig.

Tags :
Sonstiges, Technikecke, Urteile & Gesetze

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