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Instagram Reels : So verletzen Sie keine Rechte!

Instagram Reels : So verletzen Sie keine Rechte! Instagram Reels : So verletzen Sie keine Rechte!
Autor: Stud. jur. Christine-Cathérine Wünstel

Veröffentlicht: 28.02.2022

Seit geraumer Zeit gibt es einen neuen Instagram-Trend: “Reels”. Reels sind 15-sekündige Kurzvideos, die mit verschiedenen Tönen und Effekten unterlegt werden. Dahingehend werden somit auch nicht nur eigene Videos produziert, sondern auch fremde Videos bearbeitet. Was es rechtlich bei Reels zu beachten gilt, erklären wir in diesem Blogbeitrag. 

Beachtung der AGB

Rechtlich betrachtet weisen die sog. Reels erhebliche Grenzen des Urheberrechts auf, die eine vermeintliche Verletzung der Urheberrechte an den betroffenen Werken nach sich ziehen könnte. Es gibt einige Werke, die nach § 2 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) geschützt sind. Vor allem Bilder unterliegen dem Schutzbereich der von § 2 Abs. 1 UrhG geschützten Werke. Dazu gehört grundsätzlich auch Musik und ist mithin urheberrechtlich geschützt.

Um eine Sperrung des gesamten Instagram-Accounts zu vermeiden, sollten vor allem die AGB genauestens beachtet und befolgt werden. Teure Abmahnungen erwarten denjenigen, der das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht missachtet. 

Nutzungslizenzierung

Werke können problemlos für Reels genutzt werden, sollten Sie eine Nutzungslizenzierung an den entsprechenden Werken innehaben. Dabei ist ratsam die von Instagram bereitgestellte Musik, die in der entsprechenden Bibliothek von Instagram selbst abrufbar ist, zu verwenden. Die Verwendung dieser Musik ist nämlich mit den Rechteinhabern abgesprochen und lizenziert. Zudem ist es zwar möglich Musik zu nutzen, welche nicht von Instagram selbst bereitgestellt wird. Zu beachten ist in der Hinsicht jedoch, dass der Ersteller der Reels auf einem anderen Wege die Lizenz zur Verwendung der entsprechenden Werke erhält. 

Jedoch wird jedem einleuchten, dass nicht jeder Ersteller von einem Instagram-Reel eine Lizenz zur Verwendung der bestimmten Werke für das Reel besitzt

Nach § 9 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) wird für nutzergenerierte Inhalte, die

  1. weniger als die Hälfte eines Werkes von Dritten oder mehrere Werke Dritter enthalten und
  2. diese Werkteile mit anderen Inhalten kombinieren und
  3. die Werke Dritter nur geringfügig nutzen,

widerleglich vermutet, dass die Nutzung gesetzlich erlaubt ist. Geringfügig ist die Nutzung nach § 10 UrhDaG insbesondere dann, wenn sie bei Verwendung einer Tonspur oder eines Filmwerkes die Nutzungsdauer von 15 Sekunden nicht überschreitet und keinen kommerziellen Zweck verfolgt oder zumindest nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dient.

Dies gilt dementsprechend auch für Musik, dessen Audiospuren nicht nur reine Lieder enthalten sondern auch Sounds, Zusammenschnitte oder auch Remixe. Diesbezüglich wird auch nach §9 UrhDaG bei einer “geringfügigen Verwendung” widerleglich vermutet, dass die Nutzung rechtmäßig ist. 

Die Nutzung fremder Reels 

Bei dem Vorgang des Erstellen von Reels entstehen Urheberrechte an diesem Werk. Wenn ein Dritter ein fremdes Video nutzen und in einem Reel verarbeiten möchte, benötigt dieser Rechte an dem Video, die von dem Urheber eingeräumt werden müssen. Verwendet der Dritte fremde Videos ohne die Rechte von dem Urheber eingeräumt zu bekommen, liegt ein Urheberrechtsverstoß vor. 

Schadensersatzansprüche des Urhebers

Gem. § 97 Abs. 1 UrhG kann der Urheber kostenpflichtig abmahnen und Unterlassung verlangen, d.h. das Reel zu löschen und das Begehen weiterer Verstöße zu untersagen. Nach  § 97 Abs. 2 UrhG kann der Inhaber der Urheberrechte Schadensersatz von demjenigen verlangen, der sein Recht verletzt hat. Dahingehend kann bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes auch der Gewinn eingerechnet werden, den derjenige erzielt hat, der dieses Recht verletzt hat. Bei schweren Rechtsverletzungen kann zudem auch eine immaterielle Geldentschädigung verlangt werden.

Bildquelle: jieun1605 auf pixabay