Ein Impressum zu erstellen, das hört sich nicht schwer an. Wahrscheinlich ist das der Grund, warum diese Rechtstexte oft von vielen unserer Kunden (oder sogar deren Werbeagenturen) selbst erstellt werden. Die Folge sind häufig teure Abmahnungen. Wir stellen Ihnen hier daher die wichtigsten gesetzlichen Regelungen vor und geben Tipps, um zumindest die rechtlichen 'Basics' im Impressum umsetzen zu können.
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Impressum erstellen
Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist das Telemediengesetz (TMG), welches am 1. März 2007 das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und in Teilen auch den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) abgelöst hat. Die notwendigen Pflichtangaben für das Impressum waren in § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) bzw. in § 10 des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) enthalten. Man findet diese Bezeichnungen noch heute oft im Impressum, teilweise sogar auf neu erstellen Internetseiten. Sie sollten also immer 'hellhörig' werden, wenn Sie eine der alten Bezeichnungen in einem Impressum sehen.Abmahngrund: Telemediengesetz (TMG)
Das seit 2007 gültige Telemediengesetz definiert in § 5 'Allgemeine Informationspflichten', wer ein Impressum braucht und welche Angaben dieses Impressum enthalten muss:Kurz gesagt: Geschäftliche Internetseiten unterliegen § 5 TMG. Auch wer nur Werbeanzeigen auf seiner Website einblendet (Google AdSense, etc.) muss ein 'volles' Impressum angeben.(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
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Welche Angaben werden nach § 5 TMG für geschäftliche Internetseiten im Impressum benötigt?
- Vollständiger Name des Anbieters
- Anschrift
- ggf. Rechtsform und Vertretungsberechtigter
- Angaben zu Stamm- oder Grundkapital bei juristischen Personen, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen bereits eingezahlt sind.
- Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme und Kommunikation (in der Regel E-Mail Adresse)
- ggf. zuständige Aufsichtsbehörde
- Registergericht und Registernummer
- Kammer, Berufsbezeichnung und berufsständische Regelunge
- Umsatzsteuer- und Wirtschafts-Identifikationsnummer
Abmahngrund: Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag oder RStV) ist ein Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern, welcher bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schafft. § 55 des Rundfunkstaatsvertrages regelt die 'Informationspflichten und Informationsrechte', welche auch für viele Betreiber von Internetseiten zu beachten sind. Für Anbieter von Telemedien, welche persönlichen oder familiären Zwecken dienen, gilt § 55 Abs. I des Rundfunkstaatsvertrages nicht. Alle anderen müssen zumindest 'Namen und Anschrift' bzw. 'bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten' im Impressum verfügbar halten:Problematisch ist hier, ob private Internetseiten ein Impressum benötigen. Von diesen wird im Gesetz nicht explizit gesprochen. 'Private Internetseiten' gibt es in der Praxis ohnehin nur selten, da sich Internetseiten in der Regel an die Allgemeinheit richten und über Suchmaschinen wie Google aufgefunden werden können. Wir raten hier bzgl. des Impressums auf keine 'weite Auslegung' zu hoffen und zumindest die Angaben zum Namen und der Anschrift nach § 55 Abs. I RStV im Impressum immer zu machen. Eine weitere Gruppe die unter den Anwendungsbereich des Rundfunkstaatsvertrag fällt, sind die sog. journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote im Sinne des § 55 Abs. II RStV:(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Welche Angebote als 'journalistisch-redaktionell' anzusehen sind, ist im RStV leider nicht genau definiert. Klar ist, dass das Wort 'insbesondere' Auslegungsspielräume lässt. Hier ist immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Der Begriff ist daher weit auszulegen. In juristischen Kommentaren sind zu dem Thema ganze Seiten gefüllt. Im Zweifel sollten Sie die Angabe nach § 55 Abs. 2 RStV im Impressum einfach machen. Wie im Presserecht können mehrere inhaltlich Verantwortliche genannt werden. Es muss dann aber zwingend im im Impressum ersichtlich sein, wer für welchen Teil des Telemediums verantwortlich ist. Ist nur eine Person im Impressum genannt, ist Sie für alles verantwortlich. Firmennamen (XYZ GmbH) sind nicht zulässig. Laut § 55 Abs. 2 RStV sind die dort genannten Angaben 'zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes' zu machen.(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
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