Stürzt ein:e Beschäftigte:r auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice, um der Arbeit nachzukommen, ist dies:er durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dieses Urteil fällte nun das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Hintergrund des Urteils
Im vorliegenden Fall klagte ein Gebietsverkaufsleiter im Außendienst, der auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro auf der Wendeltreppe ausrutschte und sich dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch zuzog. Die beklagte Berufsgenossenschaft verweigerte Zahlungen. Begründet wurde dies damit, dass der Unfallversicherungsschutz einer Privatwohnung auf dem Weg zu erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers beginne.
Entgegen dieser Auffassung sah das SG Aachen darin nach einem Blick auf Fotos der Räumlichkeiten einen Arbeitsunfall, nämlich als Sturz auf einem versicherten „Betriebsweg“. Das LSG Nordrhein-Westfal, das lediglich eine unversicherte „Vorbereitungshandlung“ annahm, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit nur vorausgehe, wiederum nicht. Darin sah der Kläger einen Verstoß gegen § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII, der Arbeitsunfälle definiert: Zudem stützte er sich in Anbetracht der aktuellen Pandemielage darauf, dass viele Menschen von zu Hause aus arbeiteten. Diese dürften hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechter stehen als die Arbeitnehmer im Betrieb.
Dahingehend bestätigten die Kasseler Richter:innen die Entscheidung des Sozialgerichts und dem Kläger wurden nun Leistungen der Unfallversicherungen zugesprochen. Die Richter:innen begründeten dies damit, der Weg auf der Treppe stünde in einem engen Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Zudem wollte der Gebietsverkaufsleiter lediglich unmittelbar seine Arbeit aufnehmen wollen. Die Leistungen der Unfallversicherung können sich neben den Behandlungskosten abhängig von den Unfallfolgen (in schweren Verläufen) auch auf Rentenzahlungen verlaufen.
Versichert auch am Telearbeitsplatz
„Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte“, so die Richter:innen in Kassel. Nach den verbindlichen Angaben und Feststellungen des LSG Nordrhein-Westfalen diente der Weg auf der Treppe ins Homeoffice “allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme” und sei deshalb “als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg” versichert gewesen. Wichtig ist dabei, dass lediglich über den Weg über die “erstmalige” Arbeitsaufnahme ins Homeoffice entschieden wurde. Verwiesen wurde nicht nur auf § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII, sondern auch auf die Vorschriften über Telearbeitsplätze in der Arbeitsstättenverordnung.
Quellen: