Der Begriff „Admin-C“ ist sicherlich nicht jedem geläufig. Es handelt sich bei ihm um den administrativen Ansprechpartner einer Domain. Hierbei muss es sich laut den Domainrichtlinien der deutschen Domainvergabestelle DENIC eG um eine natürliche Person handeln, die Ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Soweit der eigentliche Domaininhaber aber im Ausland wohnt oder seinen Sitz hat, muss er gegenüber der DENIC einen geeigneten Ansprechpartner bei der Registrierung der Domain angeben.
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Haftung des Admin-C - Sachverhalt
Der Beklagte in dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 150/09) war Admin-C für eine in Großbritannien ansässige Domaininhaberin. Zwischen der Domaininhaberin und dem Beklagten bestand eine Vereinbarung, dass dieser für alle registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung steht. Dabei war jedoch zu beachten, dass die Domaininhaberin (eine Gesellschaft britischen Rechts) mittels eines automatisierten Verfahrens freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren ließ.
Bei einem solchen automatisierten Verfahren kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch immer wieder Domains registriert werden, die Wortbestandteile von Marken enthalten und somit Markenrechte verletzen.
Der BGH hat nun erstmals entschieden, dass auch der Admin-C für derartige Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann. Dies war bislang in der Rechtsprechung weitgehend abgelehnt worden. Der Admin-C wurde bislang nur als reiner Zustellungsbevollmächtigter angesehen, der nicht für Rechtsverstöße haftet.
Entscheidungsgründe - Prüfungspflichten aufgrund "gefahrerhöhender Umstände"
Der Admin-C wurde vom BGH im Rahmen der sog. Störerhaftung verurteilt. Der BGH war der Ansicht, er habe gegen seine, ihm obliegenden Prüfungspflichten verstoßen. Grundsätzlich stellt das Gericht noch einmal heraus, dass Prüfungspflichten restriktiv zu handhaben seien. Dabei sei zu beachten, dass der Admin-C nur der Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages diene. Allerdings könnten ihm auch spezielle Prüfungspflichten auferlegt werden, wenn ein "gefahrerhöhender Umstand" besteht.
Der die Prüfungspflicht auslösende gefahrerhöhende Umstand ergibt sich im Streitfall daraus, dass die G. Ltd. freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt, also auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Dies und der Umstand, dass diese automatisch und ohne jede Rechtsprüfung angemeldeten Domainnamen durch die DENIC in einem wiederum automatisierten Verfahren eingetragen werden, führt dazu, dass nach diesem Vorbringen eine erhöhte Gefahr besteht, dass für die G. Ltd. rechtsverletzende Domainnamen registriert werden.
Fazit
Eine der wichtigsten Fragen des Domainrechts wurde nun endlich vom BGH geklärt. Die dabei angestellten Erwägungen verdienen Zustimmung und erleichtern in Zukunft zumindest die Verteidigung von Markenrechten gegenüber professionellen Domaingrabbern, die Ihren Sitz meist in Steuerparadiesen haben. Jetzt muss nur noch die DENIC eG ihre Domainrichtlinien ernst nehmen und gegen Phantasieangaben in den Whois-Einträgen vorgehen, sobald man sie darauf aufmerksam macht. Bislang rennt man hier oft gegen Wände, auch wenn die Whois-Angaben nachweislich falsch sind.
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