Google Cache löschen bei Unterlassungserklärung

Wenn hinsichtlich einer Rechtsverletzung online eine sog. Unterlassungserklärung abgegeben wird, müssen zudem gewisse andere Dinge beachtet werden. Wichtig dabei ist vor allem, dass auch Google Cache dabei bereinigt wird. Im schlimmsten Fall kann dabei ein Bußgeld oder eine Vertragsstrafe anfallen (BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17; KG Berlin, Urteil vom 27.11.2009, Az. 9 U 27/09). Wir klären auf. 

Was ist Google Cache?

Als Google Cache wird ein Zwischenspeicher bezeichnet. Dieser Zwischenspeicher macht die Anzeige von Websites möglich, ohne dass sie vom Server abgerufen werden müssen, auf dem die Inhalte bereitgestellt werden. Dabei kann auf Daten, die des Öfteren verwendet und gebraucht werden, schneller zugegriffen werden. In jedem Zwischenspeicher, also einem "Cache", wird von Google für jede URL, also die Adresse einer Website, die bereits besucht wurde, die letzte aktuellste Version der Seite gespeichert. 

Unterlassung und/oder aktive Handlungspflichten?

Abmahnung → Unterlassungserklärung → Google Cache → Vertragsstrafe, so ist meist die Kausalkette bei einer Rechtsverletzung. Dabei ist fraglich und teilweise umstritten, in welchem Umfang bei Rechtsverletzungen im Internet dafür Sorge zu tragen ist, dass der Rechtsverstoß online nicht mehr auffindbar ist. Das bedeutet also, es sei fraglich, inwiefern welche Schritte unternommen werden müssen, um die Reinigung von Google Cache vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung muss entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs ausgelegt werden, ob der Schuldner einer Unterlassungspflicht zu einem aktiven Tun verpflichtet ist. Vor allem gelte dies für strafbewehrte Unterlassungserklärungen genauso wie auch für gerichtliche Unterlassungstitel. Bei einem fortdauernden Störungszustand ist die Unterlassungspflicht regelmäßig dahin auszulegen, dass der Schuldner neben der eigentlichen Unterlassung auch mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands vorzunehmen hat. Danach ist die Unterlassungspflicht erfüllt, wenn der Beitrag von der Internetseite entfernt und auf gängigen Suchmaschinen hingewirkt wird, dass der Beitrag auch aus dem Cache der Suchmaschinen gelöscht wird. Für das selbständige Handeln Dritter muss der Schuldner zwar nicht einstehen, etwa erneute Veröffentlichungen des rechtswidrigen Contents durch Dritte auf anderen Internetseiten oder Plattformen. Das entbindet ihn im Rahmen seiner positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugute kommt und bei denen er mit weiteren Verstößen ernsthaft rechnen muss. Der Schuldner ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken. Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17).  

Die Reinigung eines Google Caches

Bei einer etwaigen Unterlassungserklärung sollte der Schuldner laut Rechtsprechung  sicherstellen, dass die Inhalte der Website, welche die Unterlassungserklärung betreffen, nicht mehr per Internetaufruf gefunden werden können. Ein Aufruf darf dabei nicht über eine Internetsuchmaschine, übliche Internetbranchenbücher oder über die Webseite des Schuldners möglich sein (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZT 77/12). Wichtig ist dabei vor allem, dass von der Rechtssprechung anerkannt und entschieden ist, welche Anforderungen dabei an den Schuldner gestellt werden, also demjenigen, der die Unterlassungserklärung unterzeichnet. Es reicht demnach nicht, wenn der Schuldner lediglich die zu löschenden Inhalte durch Löschung oder Änderung entfernt. Darüber hinaus muss der Schuldner in regelmäßigen Abständen, die Abrufbarkeit der betroffenen Inhalte über die bekanntesten Internetsuchmaschinen nachprüfen. Den Schuldner trifft dahingehend eine sog. Prüfpflicht. 

Besteht eine Löschungspflicht auch bei anderen etwaigen Suchmaschinen?

Bisher besteht eine etwaige Löschungspflicht nur gegenüber Google. Dabei wurden die Unterzeichner einer Unterlassungserklärung lediglich wegen unterlassener Löschung der Google Caches verurteilt. Eine Verurteilung wegen unterlassener Löschung hinsichtlich anderer Suchmaschinen ist bisher noch nicht erfolgt. Künftig ist jedoch zu erwarten, dass auch andere bekannte Suchmaschinen für eine Unterlassungserklärung relevant sein könnten.    Bildquelle: Bild 459196 von 377053 auf pixabay
Tags :
Google, Technikecke, Urteile & Gesetze

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