Der Trend zu alkoholfreien Alternativen ist ungebrochen. Ob „Dry January“ oder ein bewussterer Lebensstil: Die Nachfrage nach alkoholfreien Varianten zu klassischen Spirituosen wächst rasant. Doch für Online-Händler und Hersteller wird das Eis nun dünn. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ unzulässig ist. Wer seine Produkte weiterhin so nennt, riskiert teure Abmahnungen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was das Urteil des EuGH vom 13.11.2025 (Aktenzeichen: C-563/24) für Ihren Online-Shop bedeutet und wie Sie jetzt reagieren müssen.
Der Fall: „Virgin Gin“ vor dem EuGH
Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Online-Händler, der ein alkoholfreies Getränk unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“ vertrieb. Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. sah hierin einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht und klagte auf Unterlassung. Der Fall landete schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof, der nun für Klarheit sorgte.
Die Entscheidung: Wo Gin draufsteht, muss Alkohol drin sein
Die Richter in Luxemburg urteilten am 13. November 2025 eindeutig: Die Bezeichnung „Gin“ ist rechtlich geschützt. Gemäß der EU-Spirituosenverordnung (Verordnung (EU) 2019/787) darf sich ein Getränk nur dann „Gin“ nennen, wenn es Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs enthält, nach Wacholder schmeckt und einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. aufweist.
Ein Getränk, das gänzlich ohne Alkohol auskommt, erfüllt diese zwingenden Voraussetzungen per Definition nicht.
Warum der Zusatz „alkoholfrei“ nicht rettet
Viele Händler argumentierten bisher, dass der Verbraucher durch den Zusatz „alkoholfrei“ oder „Virgin“ ausreichend informiert sei und keine Verwechslungsgefahr bestehe. Der EuGH erteilte dieser Ansicht eine klare Absage.
Das Gericht stützt sich auf Art. 10 Abs. 7 der Verordnung. Dieser verbietet die Nutzung geschützter Bezeichnungen für unpassende Produkte selbst dann, wenn erläuternde Begriffe wie „Art“, „Typ“, „Stil“, „Marke“ oder eben „alkoholfrei“ hinzugefügt werden.
Der Grundgedanke ist der Schutz der Produktbezeichnung und des damit verbundenen Qualitätsversprechens. Verbraucher sollen sich darauf verlassen können, dass ein „Gin“ auch die spezifischen Eigenschaften eines Gins besitzt. Zudem soll verhindert werden, dass Hersteller alkoholfreier Imitate vom guten Ruf der traditionellen Spirituosen profitieren (Rufausbeutung).
Parallelen zum „TofuTown“-Urteil
Juristen überrascht das Urteil kaum. Es folgt der strengen Linie, die der EuGH bereits 2017 im „TofuTown“-Urteil (C-422/16) einschlug. Damals wurde entschieden, dass rein pflanzliche Produkte nicht als „Sojamilch“ oder „Pflanzenkäse“ verkauft werden dürfen, da Bezeichnungen wie Milch, Käse oder Joghurt Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten sind. Das aktuelle Urteil überträgt diese strenge Auslegung nun konsequent auf den Spirituosenmarkt.
Was Online-Händler jetzt tun müssen
Für Betreiber von Online-Shops besteht akuter Handlungsbedarf.
Prüfen Sie Ihr Sortiment auf Bezeichnungen wie:
- Alkoholfreier Gin
- Virgin Gin
- Alkoholfreier Rum
- Whisky-Alternative alkoholfrei
Diese Bezeichnungen sind ab sofort als wettbewerbswidrig einzustufen.
Es drohen Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände oder Konkurrenten.
Zulässige Alternativen
Stattdessen müssen kreative oder rein beschreibende Namen gewählt werden. Denkbar sind Bezeichnungen wie:
- „Alkoholfreies Destillat auf Wacholderbasis“
- „Getränk mit Wacholdergeschmack“
- „Botanical Drink alkoholfrei“
Achten Sie auch in den Metadaten und in der Produktbeschreibung darauf, die geschützten Begriffe nicht irreführend zu verwenden.
Fazit
Das EuGH-Urteil C-563/24 schafft endgültige Klarheit, dürfte aber viele Marketing-Strategien im E-Commerce über den Haufen werfen.
Die Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ ist Geschichte.
Händler sollten ihre Produkttexte und Artikelbezeichnungen umgehend anpassen, um teure Abmahnungen zu vermeiden. Der Verbraucherschutz und der Schutz traditioneller Herstellungsbezeichnungen wiegen im EU-Recht schwerer als kreatives Marketing.

