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Fernabsatzrecht – Was gilt, wenn ohne mein Wissen in meinem Namen gekauft wird ?

Fernabsatzrecht – Was gilt, wenn ohne mein Wissen in meinem Namen gekauft wird ? Fernabsatzrecht – Was gilt, wenn ohne mein Wissen in meinem Namen gekauft wird ?
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 02.11.2012

AG Bremen FernabsatzrechtEine Frage die grundsätzlich für jedermann interessant ist. Überall wird darauf hingewiesen, dass man seine Zugangsdaten vor Dritten schützen soll. Dennoch beachten viele Internetnutzer diesen Rat kaum. Wenn Vertraute, wie Ehefrau, Freundin, Bruder, Schwester darum bitten, werden die Zugangsdaten oftmals gerne bereit gestellt. Oft enden diese Fälle mit einem bösen Erwachen. Denn was passiert, wenn man im Streit auseinander geht und die Zugangsdaten nach wie von Anderen genutzt werden können.

Bildnachweis: © Gina Sanders / Fotolia.com

Mit der Problematik der Nutzung fremder Zugangsdaten hatte sich Anfang des Jahres das Amtsgericht Bremen zu befassen. Der zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich grob wie folgt zusammenfassen:

Der damalige Lebensgefährte der Beklagten gelangte während ihrer Beziehung an deren Kontodaten. Nachdem die Beziehung endete, bestellte der Lebensgefährte unter Verwendung der Kontodaten über das Internet Waren bei der Klägerin. Diese wiederrum forderte von der Beklagten nunmehr die Zahlung der Ware. Die Beklagte weigerte sich, da sie die streitgegenständliche Schultertasche und das Telefon niemals bestellt hatte, sondern die Bestellungen von dem Ex-Freund vorgenommen wurden.

Die Entscheidung des Richters

Auch in diesem Fall – so stellt der Richter heraus – gilt der Grundsatz, dass die Anspruchstellerin in Hinblick auf seinen Anspruch darlegungs- und beweispflichtig ist. Folgerichtig muss die Klägerin die Beweise hinsichtlich der Person des Käufers beibringen. Dem kam die Klägerin vorliegend aber nicht nach. Denn es reicht nicht aus, dass sie vorträgt, der Name und die Kontodaten der Beklagten seien für den Bestellvorgang genutzt worden. Vor dem Hintergrund der Aussagen der Klägerin, dass ihr damaliger Lebensgefährte die Bestellungen aufgab, hätte die Klägerin mehr vortragen müssen.

Darüber hinaus stellt das Gericht auch heraus, dass auch eine Haftung unter Rechtsscheinsgesichtspunkten ausscheidet. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGHs führt der Richter aus, dass der unzureichende Schutz vor dem Zugriff Dritter nicht zu der Annahme einer Anscheinsvollmacht führen kann. Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass der Anbieter nicht schutzlos gestellt sei. Dazu der Richter:

„Der Anbieter wird im anonymen Massenverkehr des Internet auch nicht schutzlos gestellt. Schließlich stünde es ihm beispielsweise frei, die Ware nur gegen Nachnahmezahlung oder Vorkasse – bzw. Paypal – zu liefern. Wer ein Internetkaufhaus betreibt und dessen (Kosten)Vorteile nutzt, trägt im Rahmen des freiwillig angebotenen Lastschriftverfahrens das Risiko des (möglichen) Eingehungsbetrugs durch Dritte. Ist das Konto nicht gedeckt oder wird die Zahlung nachträglich zurück gebucht, muss er im Zweifel die Voraussetzungen seines Zahlungsanspruchs beweisen. Auch prozessual bleibt der Verkäufer nicht schutzlos. Denn der Anspruchsgegner, der sich auf einen Missbrauch seiner Daten beruft, hat zu der behaupteten Missbrauchsmöglichkeit in seiner Sphäre konkret vorzutragen (sekundäre Beweislast, vgl. Thomas/Putzo, 31. A., § 284 Vorbem, Rn. 18). Vorliegend hat die Beklagte den Dritten namentlich mit ladungsfähiger Anschrift benannt. Der (beweisbelasteten) Klägerin hätte es frei gestanden, den mittlerweile unter Betreuung stehenden Herrn M. als Zeugen zu benennen.“

Fazit

Die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen ist konsequent. Dennoch tritt auch hier deutlich zu Tage, wie sehr ein Fernabsatzhändler von der Rechtsprechung in die Pflicht genommen wird. Auf der anderen Seite ist aber auch zu beachten, dass diese Rechtsprechung den Verbraucher vor den Missbrauch seiner Daten schützt. Insofern ist dieser Entscheidung anzumerken, dass sie versucht einen Interessenausgleich herbeizuführen. Unseres Erachtens müsste aber auch berücksichtigt werden, wenn die Zugangsdaten einem Dritten freiwillig überlassen werden.


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