Falschangaben in einem Inserat – BGH Urteil vom 06.10.2011 – I ZR 42/10

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Falsche Angaben in einer Anzeige auf einem Online-Martplatz nicht automatisch irreführend  - BGH Urteil vom 06.10.2011 - I ZR 42/10

Vorbemerkung

bgh_logoViele Shop-Betreiber bieten ihre Waren neben dem eigenen Online-Shop auch auf großen Plattformen wie ebay, Amazon oder autoscout24 an. Dabei ist es natürlich jedem sein Anliegen, dass möglichst viele Kunden auf die angebotenen Waren aufmerksam werden. Vor allem durch die Gestaltung der Produktbeschreibung oder der Überschrift des Inserats wird versucht Interesse zu erwecken. So könnte man z.B. auf die Idee kommen, die eigene Ware in Produktkategorien einzustellen, die mehr Traffic aufweisen, aber nicht passend sind. Unabhängig davon dass der Betreiber des Online-Marktplatzes dies nicht gut finden wird, könnte dies eventuell auch rechtlich problematisch sein.

Der BGH musste sich mit folgendem Fall beschäftigen und fällte am 06.10.2011 in der Sache Az.: I ZR 42/10 eine Entscheidung:

Sachverhalt

Der Beklagte inserierte auf einer Internetplattform in der Rubrik „bis 5000 km“ ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: „BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**“. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Schließlich sei das Inserat für Verbraucher irreführend und verschaffe dem Verkäufer trotz der Angabe des richtigen Kilometerstandes einen spürbaren Vorteil gegenüber den Mitbewerbern.

Entscheidung des Gerichts

Nachdem das Landgericht Freiburg der Klage stattgegeben hat und auch das Oberlandesgericht Karlsruhe eine dagegen gerichtete Berufung abgewiesen hatte, entschied nun der BGH am 06.10.2011 - Az.: I ZR 42/10. Anders als die Vorinstanzen angenommen haben, sieht der BGH in dem Inserat keine Irreführende Handlung.

Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. (Pressemitteilung des BGH vom 6. Oktober 2011)

Fazit

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Unabhängig davon in welcher Rubrik / Kategorie eines Online-Marktplatzes sich der Nutzer befindet, wird er immer zuerst die Überschrift einer Anzeige lesen. Geht aus dieser hervor, dass der Inhalt des Inserats (112.970 KM) von dem Rubrikthema (bis 5000 KM) abweicht, kann man nicht von einer Irreführung ausgehen. Hätte der Beklagte dies in der Überschrift nicht hinreichend deutlich gemacht, wäre das Urteil wohl anders ausgegangen.

Auch wenn der BGH dem Beklagten vorliegend Recht zugesprochen hat, ist es Onlinehändlern nicht zu empfehlen von dieser Methode Gebrauch zu machen. So kann die Einstellung einer Anzeige in einer falschen Rubrik ggf. eine unzumutbare Belästigung (§ 7 I UWG) der Internetnutzer darstellen und daher eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auslösen.


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Tags :
E-Commerce, Urteile & Gesetze

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