Facebook Abmahnung wegen Vorschaubild

Facebook Abmahnung Anwalt

Facebook Abmahnung AnwaltBetreiber von Facebook-Fanpages, also gewerblichen Facebook-Seiten, werden immer häufiger mit Facebook-Abmahnungen konfrontiert. In einem aktuellen Fall soll ein Betreiber einer Facebook-Fanpage 1.800 Euro bezahlen, weil auf seiner Facebook-Fanpage ein Vorschaubild eines urheberrechtlich geschützten Bildes angezeigt wurde, ohne dass der Seitenbetreiber ein entsprechendes Nutzungsrecht für das Bild besaß. Problematisch ist bei derartigen Facebook-Vorschaubildern, dass sie automatisch von Facebook erzeugt werden, wenn z.B. ein Link geteilt wird.

In dem konkreten Fall hat die Berliner Kanzlei Pixel.Law den Betreiber einer Facebook-Fanpage im Rahmen einer Facebook Abmahnung im Auftrag einer Mandantin dazu aufgefordert, ein urheberrechtlich geschützte Bild, das als Vorschaubild angezeigt wurde, unverzüglich zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der in der Facebook Abmahnung geforderte Betrag i.H.v. 1800,- Euro setzt sich aus einer Schadensersatzforderung und einer Forderung, gerichtet auf Erstattung der Anwaltskosten zusammen.

Für die breite Masse der Facebook-Nutzer ist dieser Fall relevant, weil derartige Vorschaubilder auf fast jeder Facebook-Fanpage und fast jedem Facebook-Profil massenhaft vorhanden sein dürften, ohne dass die jeweils erforderlichen Nutzungsrechte für die Verwendung der Bilder vorhanden sein dürften.

Wie lassen sich derartige Facebook-Abmahnungen vermeiden?

Bei privaten Facebook-Profilen lassen sich Facebook-Abmahnungen vermeiden, indem man das eigene Profil auf "nicht-öffentlich" stellt, so dass Urheberrechtsverletzungen erst gar nicht entdeckt werden können. Die entsprechende Funktion finden Sie in den Privatsphäre-Einstellungen von Facebook. 

Betreiber von öffentlich zugänglichen Facebook-Fanpages kann man nur empfehlen, auf die Nutzung von Vorschaubildern zu verzichten, sonst drohen teure Facebook-Abmahnungen.

Die Verwendung eines Vorschaubildes auf Facebook dürfte von der Rechtsprechung nämlich als Verfielfältigungshandlung im Sinne des Urheberrechts eingeordnet werden, so dass eine gerichtliche Auseinandersetzung für den Abgemahnten wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte.


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Bildnachweis: Facebook ( https://newsroom.fb.com/Photos-and-B-Roll/265/Announcement-Resources)

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