EU-Verbraucherrechterichtlinie ab 13.Juni 2014 – Angabe zum Liefertermin

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rechtschutz 3d vege fotolia comIn unserer neuen Reihe "Die EU-Verbraucherrechterichtlinie" informieren wir Sie umfassend über die neue EU-Richtlinie und die damit verbundenen, neu auftretenden Anforderungen an Online-Händler. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen im Fernabsatzrecht vor und weisen Sie auf entscheidende Details hin.

Lesen Sie in diesem Beitrag welche Änderungen sich ab dem 13. Juni 2014 für die Informationspflichten eines Online-Händlers gegenüber einem Verbraucher bzgl. der Angabe des Lieferzeitraums ergeben. Im elektronischen Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher sind Unternehmer verpflichtet, eine Vielzahl gesetzlicher Informationspflichten zu erfüllen. Mit in Kraft treten der EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRR) werden diese Informationspflichten noch umfassender.   Bildachweis: Rechtschutz_3D - © Vege - fotolia.com

Gemäß Artikel 246 a § 1 Nr. 7 EGBGB n.F. (Umsetzung des Artikel 6 Absatz 1 g der Verbraucherrechterichtlinie), sind Online-Händler ab dem 13.06.2014 verpflichtet, neben den bisher verlangten Angaben über Zahlungs- und Lieferbedingungen auch eine Angabe zum Termin vorzunehmen, an dem die Lieferung bzw. die Erbringung der Dienstleistung erfolgt. 

Im Gesetz (Artikel 246 a § 1 Nr. 7 EGBGB n.F.) steht dazu folgendes:

die Zahlungsbedingungen, Liefer-und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss…

Es ist umstritten, wie diese Umsetzung zu verstehen ist, da eine genaue Angabe eines bestimmten Termins den Unternehmer vor juristische erhebliche Probleme stellt: Angenommen der Unternehmer bietet bei dem Verkauf von Waren eine Zahlung per Vorkasse an. Bei dieser Konstellation ist nicht abzuschätzen, zu welchem Datum die Zahlung erfolgt. Da die Lieferung jedoch erst nach Zahlungseingang erfolgt, ist die Angabe eines konkreten Lieferdatums nicht möglich.

Nach herrschender Meinung ist jedoch eher eine konkrete Frist, in der die Lieferung erfolgen muss, als ein genauer Liefertermin gemeint. Formulierungen wie z.B. „sofort lieferbar“ sollten demnach unterlassen werden. Vielmehr ist die Angabe einer konkreten Lieferfrist vorzunehmen: „Maximale Lieferfrist: X Werktage“. Diese Angabe muss jedoch auch tatsächlich eingehalten werden.

Tipps für Online-Händler:

1. Formulierungen wie „sofort lieferbar“ unterlassen.

2. Angabe einer konkreten Lieferfrist mit Angabe von Werktagen.

3. Transparent aufzeigen, wann die Frist beginnt.

Musterformulierungen:

Zahlungsart Vorkasse:

Lieferung erfolgt innerhalb von X Werktagen* Die Frist beginnt einen Werktag nachdem der Zahlungsauftrag an das überweisende Kreditinstitut erteilt wurde - *(Montag – Samstag, ausgenommen sind Feiertage) 

Zahlungsart Rechnung:

Die Lieferung erfolgt innerhalb von X Werktagen* Fristbeginn ist bei Zahlung per Rechnung der erste Werktag nach Vertragsschluss. Die Frist endet am folgenden X. Werktag. - *(Montag – Samstag, ausgenommen sind Feiertage)
Fazit:  

Wir raten Betreibern von Online-Shops diese Angaben streng nach den neuen gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Andenfalls drohen nicht nur Abmahnungen durch die Konkurrenz oder Verbände, sondern auch ggf. Schadensersatzforderungen der eigenen Kunden aufgrund von Verzugsschäden gem. § 286 BGB, da eine Mahnung entbehrlich wird, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender (Datum) bestimmt ist.


Wenn Sie weitere Fragen zur EU-Verbraucherrechterichtlinie ab 13.Juni 2014 oder zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Check anbieten. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.  
Tags :
E-Commerce, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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