Am 1.1.2022 werden ein paar Änderungen für die Anwaltschaft vorgenommen: Ab dann soll die Kommunikation mit den Gerichten nur noch elektronisch von statten gehen. Wir klären auf, was es für Anwälte ab dem 1.1.2022 zu beachten gilt.
Seit 2018 sind Anwälte verpflichtet, über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zu kommunizieren oder Nachrichten zumindest zur Kenntnis zu nehmen.
Ab 1.1.2022 sind Anwält:innen dazu verpflichtet, ihre Dokumente überwiegend elektronisch bei den Gerichten gem. § 130d Zivilprozessordnung (ZPO) einzureichen. Sollte ein Dokument nicht elektronisch eingereicht werden, ist dieses nichtig und kann auch nicht geheilt werden. Nach einer abgelaufenen Frist bleibt lediglich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, die jedoch in den überwiegenden Fällen wahrscheinlich unbegründbar bleibt. Mit der einhergehenden Pflicht ab dem 1.1.2022 ausschließlich Dokumente elektronisch einzureichen wird man sich in den meisten Fällen nicht darauf berufen können, dass das Gericht vor Fristablauf nicht mehr die Möglichkeit eingeräumt hat, das Dokument elektronisch nachzureichen.
Technische Probleme bei elektronischer Kommunikation
Was tun bei technischen Problemen?
Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit eines technischen Versagens nicht verkannt. In diesen Fällen sind Anwält:innen berechtigt, das Dokument in Papierform oder als Telefax bei Gericht einzureichen. Dahingehend muss jedoch unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) belegt werden, dass eine technische Störung vorlag, welche auch vorübergehender Natur war. Zu spät handelt, wer erst 14 Tage nach der Störung versucht, seine technischen Probleme glaubhaft zu machen. Toleriert wird dahingehend jedoch nicht, dass das technische Problem schon länger bestand. Es wird vorausgesetzt, dass die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurden. Es kann auch durchaus vorkommen, dass das Gericht die jeweiligen Anwält:innen dazu auffordert, ein Dokument nochmals elektronisch nachzureichen. Dieser Aufforderung sollte gefolgt werden. Man wird auch dann nicht von seinen Pflichten entbunden, die technische Störung unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gericht selbst Kenntnis von der Störung hatte. Auch in diesem Fall müssen Anwält:innen dies zur Kenntnis machen, auch wenn die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt nicht die näheren Hintergründe für die Störung ermitteln muss.
Zudem gibt es jedoch auch Dokumente, die wirksam in elektronischer Form bei Gericht eingereicht werden können:
- Die Prozessvollmacht muss schriftlich zu den Gerichtsakten eingereicht werden.
- Originaldokumente zu Beweiszwecken müssen zudem auch schriftlich eingereicht werden.
- Auch Urkunden, die vom Gericht angefordert werden, sind in schriftlicher Form zulässig. In einer elektronischen Form würden Urkunden ihre sog. Perpetuierungsfunktion verlieren, da es an der Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung fehle.