Der EuGH hat diesen Januar manifestiert, dass jeder das Recht hat zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden. Dieses Recht folgt aus dem DSGVO-Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO, welches durch das Urteil (Urt. v.12.01.2023, Az. C-154/21) des EuGH gestärkt wurde. Wir klären auf.
Mit dem Urteil des EuGH (Urt. v.12.01.2023, Az. C-154/21) wurde entschieden, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche grundsätzlich die Identität der Empfänger bekanntgeben muss. Wenn es dahingehend jedoch nicht möglich ist, den Empfänger zu identifizieren oder wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist, so kann der Verantwortliche sich laut des Europäischen Gerichtshofs jedoch darauf beschränken, nur die Empfängerkategorien mitzuteilen.
Dürfen Kunden für übermäßige Rücksendungen belangt werden?