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Dieser Fehler bei Werbe-E-Mails garantiert eine Abmahnung

Dieser Fehler bei Werbe-E-Mails garantiert eine Abmahnung Dieser Fehler bei Werbe-E-Mails garantiert eine Abmahnung
Autor: Stud. jur. Christine-Cathérine Wünstel

Veröffentlicht: 21.10.2022

Abmahnungen sind schon lange keine Seltenheit mehr – des Öfteren sind vor allem Betreiber von Internetseiten von Abmahnungen betroffen. Wir erklären, welche Fehler bei Werbe E-Mails mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Abmahnung führen. 

Viele Online-Händler verwenden E-Mails zur Versendung von Werbungen ihres Shops. Um eine Abmahnung zu vermeiden sollte dabei beachtet werden, dass eine Einwilligung des jeweiligen Empfängers vorliegt. Gem. Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist eine Einwilligung “jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist”. Im Falle einer nicht vorhandenen Einwilligung liegt ein Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb vor. Dabei können Schadensersatzansprüche in höheren Geldsummen geltend gemacht werden sowie Abmahnungen erfolgen.

 

Spezielle Anforderungen an Online-Händler mit Textilien

Zudem sollten Online-Händler mit dem Handel von Textilien besonders vorsichtig sein, da für diese spezielle Voraussetzungen gelten. Hier muss der Händler sowohl das Textilkennzeichnungsgesetz, als auch besondere Verordnungen wie z.B die  Textilkennzeichnungsverordnung beachten. Dabei gilt es zu beachten, dass Verbraucher nach der Textilkennzeichnungsverordnung vor dem Kauf ausdrücklich über die Textilfaserzusammensetzung informiert werden müssen. Den Verkäufer der Textilien trifft dahingehend also eine Informationspflicht. Eine spezielle Voraussetzung ist zudem die genaue Verwendung der Bezeichnung aus dem Anhang der Verordnung, die von den jeweiligen Verkäufern anzuwenden ist. Auch hier hat eine Missachtung etwaiger Vorschriften die Verletzung des unlauteren Wettbewerbs oder das Eintreten einer Abmahnung zufolge. 


Unzulässige „Testsieger“-Werbung

Viele Händler werben mit der Auszeichnung ihres Produktes als “Testsieger”. Dabei ist zu beachten, dass die genaue Fundstelle der Testveröffentlichung angegeben werden muss. Diese Pflicht hat ihren Ursprung darin, dass Kunden lediglich mit der angegebenen Fundstelle nur die die Möglichkeit haben, die weiteren Informationen über den Test auch zu überprüfen. Kunden können somit Einsicht in die Gültigkeit des Testurteils erhalten und das Produkt im Vergleich zu anderen Produkten bewerten. Bei keiner Möglichkeit der Einsichtnahme der Kunden liegt auch hier erneut ein Verstoß gegen das UWG vor.

 

Um Abmahnungen und Verstöße gegen das UWG  zu vermeiden soll dahingehend auf die oben erwähnten Fälle Rücksicht genommen werden.

 

Bildquelle: Bild von ribkhan auf pixabay