Seit dem 12. Juli 2020 ist in allen EU-Mitgliedstaaten die neue „Platform-to-Business“-Verordnung (VERORDNUNG (EU) 2019/1150; kurz: P2B-VO) in Kraft. Ziel der P2B-Verordnung ist das Schaffen von faireren Bedingungen und mehr Transparenz für Online-Händler auf Online-Verkaufsplattformen, beziehungsweise in Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen.
An wen richtet sich die Verordnung?
Die Verordnung richtet sich primär an Online-Vermittlungsdienste wie Ebay, Amazon oder Soziale Netzwerke wie Facebook, da diese als Intermediäre zwischen Händlern und dem Endkunden fungieren. Die Praxis zeigt, dass Online-Händler in Bezug auf den Erfolg ihres Gewerbes immer abhängiger von den großen Vermittlungsdiensten werden. Denn die genannten Plattformen genießen bereits eine große Anzahl an Nutzern auf ihrer eigenen Marktseite und diese ziehen wiederum weitere Nutzer an. So entsteht eine enorme Machtkonzentration auf Seiten der Online-Vermittlungsdienste.
Diese Machtkonzentration spiegelte sich auch in den rechtlichen Bedingungen der Plattformbetreiber wieder. In der Vergangenheit kam es vermehrt zu plötzlichen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) und Sperrungen von Nutzerkonten. Für viele Onlinehändler hatte dies erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge. Mit der neuen P2B-Verordnung soll auf den großen Plattformen eine bessere rechtliche Grundlage für Online-Händler geschaffen werden. Wenige Regelungen betreffen Online-Suchmaschinen wie Google. Die Verordnung gilt nicht für „Business-to-Business“-Plattformen (B2B), „Peer-to-Peer-Plattformen“ (P2P) und Online-Werbebörsen, welche keinen Vertrag mit dem Verbraucher schließen.
Was ist neu bei der P2B-Verordnung?
Im Mittelpunkt der neuen P2B-VO stehen vor allem die Vorgaben zur Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB), die Informationspflicht des Plattformanbieters über eine Einschränkung eines Nutzerkontos, die Transparenz der Ranking-Parameter sowie die außergerichtliche Streitbeilegung.
Die Online-Vermittlungsdienste und Plattformanbieter müssen zukünftig
- ihre AGB klar und verständlich formulieren und zusätzlich diese dem gewerblichen Nutzer (in diesem Fall dem Online-Händler) leicht zugänglich machen;
- Gründe für Vermittlungseinschränkungen oder Vermittlungsausschlüsse in den AGB explizit nennen;
- über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme in den AGB hinweisen;
- über die Auswirkungen der AGB auf das geistige Eigentum der gewerblichen Nutzer informieren und
- ihre gewerblichen Nutzer über mögliche AGB-Änderungen frühzeitig (mind. 15 Tage vorher) informieren (Ausführungen zu den Anforderungen an die AGB in Art. 3 P2B-VO).
In Bezug auf die neuen Informationspflichten des Plattformanbieters muss dieser den gewerblichen Nutzer bei Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Vermittlungsdienstes rechtzeitig über die Gründe der Entscheidung informieren. Darüber hinaus muss der Plattformanbieter dem gewerblichen Nutzer die Möglichkeit geben, die Angelegenheit im Rahmen eines internen Beschwerdemanagementverfahrens zu klären. Fruchtet dieses Verfahren nicht, so kann der Nutzer sich im Rahmen einer Mediation an eine von der Kommission unterstütze Organisation wenden (vgl. Art. 4, 11 ff. P2B-VO).
Für die gewerblichen Nutzer ist es von enormer Bedeutung zu erfahren, wonach die Online-Plattformen ihre Leistung der Shops gestalten. Je höher ein Online-Shop gelistet ist, desto vermeintlich mehrere potenzielle Kunden hat er. In diesem Fall handelt es sich um Sortierungsalgorithmen der Plattformbetreiber, die dem Bereich der Geschäftsgeheimnisse zugeordnet werden. Die Plattformbetreiber müssen -wie bisher- auch in Zukunft keine Algorithmen offenlegen (Art. 5 Abs. 6 P2B-VO). Dennoch werden sie nun dazu verpflichtet, die Hauptparameter, die da Ranking bestimmen und die Gründe für die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern in den AGB offenzulegen.
Anbieter von Online-Suchmaschinen müssen die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings in ihren Online-Suchmaschinen klar und verständlich erläutern. Ferner besteht ab sofort die Aufklärungspflicht des Plattformanbieters gegenüber seinen Nutzern in Bezug auf die Möglichkeiten der Beeinflussung des Rankings gegen Entgelt. In Fällen von Änderungen des Rankings wird dem Nutzer die Möglichkeit der Einsicht gewährt. Die Kommission wird als Unterstützung für die Einhaltung und Durchführung des Artikels zu den Ranking-Parametern (Art. 5 P2B-VO) weitere Leitlinien formulieren.
Fazit
Am 12. Juli 2020 trat die neue P2B-Verordnung in Kraft und stellt seitdem einen gerechten Ausgleich in Sachen Transparenz und rechtlicher Ausgestaltung gegenüber dem gewerblichen Nutzer der Plattform dar. Zusätzlich sollte die P2B-VO es dem Nutzer in Zukunft erleichtern, die Rechtslage –insbesondere in Bezug auf die AGB- zu durchschauen und etwaige Konflikte mit dem Plattformbetreiber schneller zu lösen, ohne dass die Plattformbetreiber ihre Algorithmen –welche mithin das Fundament ihres Erfolgs darstellen- offenlegen müssen.
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