Die Geoblocking Verordnung und ihre Auswirkung im Online-Shop
Am 03.12.2018 tritt die Geoblocking Verordnung (EU Verordnung Nr. 2018/302) in Kraft. Der Begriff des Geoblocking beschreibt hierbei die unterschiedliche Behandlung eines Benutzers aufgrund seines Aufenthaltsortes, Wohnsitzes oder seiner Staatsangehörigkeit, beispielsweise über die Länderkennung seiner IP-Adresse.
Ein Fall des Geoblockings liegt z.B. dann vor, wenn ein Niederländer in einem deutschen Online-Shop einen anderen Preis angezeigt bekommt als der Nutzer mit einer deutschen IP. Auch IP-bezogene Weiterleitungen, wenn z.B. der deutsche Nutzer gar nicht erst auf einen niederländischen Shop kommt, sondern automatisch auf die deutsche Ausgestaltung des Shops weitergeleitet wird.
Mit der Verordnung versucht die EU nunmehr den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungshandel diskriminierungsfrei auszugestalten.
Für wen gilt die Geoblocking Verordnung?
Die Geoblocking Verordnung gilt grundsätzlich für alle Online-Shop Händler, die innerhalb der Europäischen Union Online-Handel betreiben.
Lediglich von der Zugänglichmachung gem. Artikel 4 können befreit sein::
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- Die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Tätigkeiten wie z.B. nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Finanzdienstleistungen, Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen, audiovisuelle Dienste und Rundfunk, Glücksspiele, soziale Dienstleistungen und private Sicherheitsdienste.
- Produkte, die im jeweiligen Hoheitsgebiet des Kunden nur unter gewissen Umständen verkauft werden dürfen reglementiert sind (z.B. Tabak, Alkohol etc.).
- Elektronische Anbieter von urheberrechtlich geschütztem Material, wie z.B. Download-Angebote im Hinblick auf PC-Software, Computerspiele, Musik, Filme, etc.
- Kleinunternehmer, die von der Mehrwertsteuer befreit sind
- Gleichwertiger Zugang zu Online-Benutzeroberflächen (Art. 3 der Verordnung)
- Zugang zu Waren oder Dienstleistungen (Art. 4 der Verordnung)
- Nichtdiskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen (Art. 5)
- der Zahlungsvorgang über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie erfolgt;
- die Authentifizierungsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind, und
- die Zahlungsvorgänge in einer Währung erfolgen, die der Anbieter akzeptiert.
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