Ab 25. Mai 2018 werden sich die Informationspflichten im Online-Bereich nicht mehr ausschließlich aus den § 4 Abs. 3, § 33 BDSG und § 13 Abs. 1 TMG, sondern u.a. aus den Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben. Im Rahmen der DSGVO müssen daher alle Datenschutzerklärungen und ggf. auch die Internetseiten selbst aktualisiert bzw. angepasst werden. Alle unsere Kunden, welche ein sog. "Update-Paket" bei uns gebucht haben, werden zeitnah mit neuen Rechtstexten versorgt. Gleiches gilt natürlich auch für aktuelle Checks, welche sich noch in der Bearbeitung befinden.
Künftig muss der Betreiber einer Internetseite bzw. eines Online-Shops folgende Angaben in seiner Datenschutzerklärung machen:
- Der Verantwortliche für die Internetseite ist mit dem Namen und mit seinen Kontaktdaten anzugeben (Rechtsgrundlage Art. 13 Absatz 1 lit. a DSGVO)
- Es müssen alle besonderen Funktionen der Website aufgelistet werden (Rechtsgrundlage Erwägungsgrund 39 DSGVO)
- Falls ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, ist auch über dessen Namen und Kontaktdaten zu informieren
- Anzugeben ist die Rechtsgrundlage, auf die sich die Datenverarbeitung stützt
- Falls sich die Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ergibt, ist das berechtigte Interesse darzulegen. Zu benennen ist auch der Zweck der Datenverarbeitung
- Außerdem sind Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten anzugeben
- Unterrichtung über die Verarbeitung von Daten außerhalb der EU - Art 13 Abs. 1 lit f DSGVO
- Daneben ist auch der Datentransfer in Drittländer, falls dies beabsichtigt ist mitzuteilen. Dazu gehört auch, dass der Verantwortliche vermerken muss, auf welche Rechtsgrundlage gem. Art. 44 ff. DSGVO er sich dabei stützt. Außerdem sind ggf. Standardvertragsklauseln oder die BCR zugänglich zu machen.
- Unterrichtung über den Datenaustausch mit anderen Websites – Art. 13 Abs. 1 lit c DSGVO Entsprechend sind Hinweise zu allen genutzten Plugins und Scripten aufzunehmen, wenn deren Nutzung einen Datenaustausch mit einer anderen Internetseite / einem anderen Server mit sich bringt.
- Unterrichtung über die Nutzung von Cookies – Art. 13 Abs. 1 lit f DSGVO
- Nunmehr muss auch die Speicherdauer angegeben werden oder die Kriterien, nach denen sich die Speicherdauer bestimmt
- Sollte ein Profiling oder eine Art von automatisierte Einzelfallentscheidung nach Art. 22 DSGVO i.V.m. § 37 BDSG durchgeführt werden, so hat der Verantwortliche gem. Art. 13 Abs. 2 lit f DSGVO die betroffenen Personen über das Bestehen und die Folgen der Entscheidungsfindung zu informieren. So muss z.B. ein Hinweis erfolgen, wenn z.B. eine schlechte Bonität zur Einschränkung bei Zahlungsweisen führen kann. Zudem ist die Grundannahme der Algorithmus-Logik mitzuteilen.
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde – Art. 77 DSGVO
- Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO, § 27 ff. BDSG (neu))
- Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO, §§ 27 f. BDSG (neu))
- „Recht auf Vergessenwerden“ (Löschung) (Art. 17 DSGVO, § 35 BDSG (neu))
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO, §§ 27, 28, 35 BDSG (neu)
- Unterrichtung über das Recht auf Widerspruch zur Datenverarbeitung – Art. 21 DSGVO
- Unterrichtung über das Recht auf Datenübertragbarkeit – Art. 20 DSGVO
- Datenschutzrechtliche Einwilligung bei besonderen Kategorien – Art. 9 Abs. 2 DSGVO
- Angaben zur Nutzung von Webtracking-Software
- Website mit Transport Layer Security (TLS / SSL) verschlüsselt?
- Gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der Daten gewährleistet.
- Und darüber, dass bei wirksamer Einwilligung das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtsmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
- Sollten die Daten nicht beim Betroffenen erhoben worden sein, dann ist nach Art. 14 DSGVO auch über die Herkunft der Daten zu informieren. Das heißt, es ist die Datenquelle zu nennen, dies gilt auch dann, wenn es sich um öffentlich zugängliche Daten handelt
- Aus Transparenzgründen empfehlen wir die zuständige Aufsichtsbehörde (Landesdatenschutzbehörde) in der Datenschutzerklärung zu benennen
- Grundsatz der Datenminimierung (Rechtsgrundlage Art. 5 Abs. 1 lit c DSGVO) Personenbezogene Daten dürfen nur in dem Rahmen erhoben werden, wie es dem Zweck angemessen und erheblich ist. Zudem muss die Erhebung auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Dies gilt z.B. bei der Abfrage der Daten in Kontaktformularen