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Änderung im TTDSG ab 01.12.2021

Änderung im TTDSG ab 01.12.2021 Änderung im TTDSG ab 01.12.2021
Autor: Stud. jur. Christine-Cathérine Wünstel

Veröffentlicht: 18.10.2021

 

Änderung TTDSG, – ab 01.12.2021 gilt:

 

Alle Anbieter von Telemedien und Telekommunikationsdiensten unterliegen ab 01.12.2021 dem neuen Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz. Typische Telemedien sind Internetangebote wie Chatrooms, Soziale Medien und Blogs.

Das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (kurz: TTDSG) tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Am 20.Mai 2021 wurde in einer endgültigen Fassung das TTDSG im Bundestag beschlossen. Das TTDSG soll die datenschutzrechtlichen Regelungen  aus dem Telemedien (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zusammenführen. Dabei geht es primär um „Cookies“ und etwaige, damit verbundene, Einwilligungspflichten. „Cookies“ sind kleine Textdateien, die lokal auf dem Rechner des Users gespeichert werden und somit das Surfverhalten des Users tracken. 

 

Anwendungsbereiche des TTDSG: 

Das TTDSG umfasst laut § 1 Abs. 3 TTDSG folgende Anwendungsbereiche:

  • Unternehmen und Personen, die im Sinne dieses Gesetzes eine Niederlassung haben
  • Unternehmen und Personen, die im Sinne dieses Gesetzes Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken
  • Unternehmen und Personen, die im Sinne dieses Gesetzes Waren auf dem Markt bereitstellen.

 

ePrivacy-Richtlinie

Die ePrivacy-Richtlinie wird durch das TTDSG in nationales Recht umgesetzt. 

Bislang unterlag die rechtliche Anwendung der Cookies der unionsrechtskonformen Auslegung des § 15 Abs. 3 TMG. Diese Auslegung wurde vom BGH in dem „Planet49“-Urteil nach Vorbild der EuGH-Vorlageentscheidungen konstruiert. Problematisch ist dabei, dass es sich lediglich um eine Auslegung handelt, die rechtlich nach dem Wortlaut, also teleologisch, ausgelegt wird. Demnach wurde bereits entgegen dem Wortlaut des §15 Abs.3 TMG ein Einwilligungserfordernis für den Cookie-Ersatz angenommen – und zwar weitgehend deswegen, um die europarechtlichen Richtlinie nicht zu verletzen. Mit der endgültigen Fassung und Änderung des TTDSG ist die Einwilligungspflicht für technisch nicht erforderliche Cookies jetzt in § 25 Abs. 1 S. 1 TTDG normiert:  

 

„Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.“

 

Fraglich ist, was mit dem Begriff der Endeinrichtung vorliegend gemeint ist. Unter Endeinrichtungen fallen unter anderem klassische Endgeräte wie Fernseher oder Computer, aber auch Smartphones etc. fallen unter diesen Begriff. Zudem wird auf die Einwilligung abgestellt: „Die Speicherung von Informationen (…) sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.“ Die Einwilligung richtet sich rechtlich nach §7 DSGVO und Erwägungsgrund 32. Dort heißt es nämlich, dass die Einwilligung “freiwillig”, “informiert” und “aktiv” erfolgen muss. In der Praxis bedeutet dies, dass Webseitenbetreiber immer noch das Opt-In-Verfahren nutzen müssen. Nach dem Opt-In-Verfahren muss die Zustimmung also durch einmalige Eingabe erfolgen und die Betreiber müssen den Nutzer weiterhin umfassend über die Datenverarbeitung seiner Daten aufklären. 

 

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht im TTDSG

Dahingehend gibt es jedoch Ausnahmen von der Einwilligungspflicht. Gem. § 25 Abs. 2 TTDSG sind demnach Anbieter davon befreit, die Einwilligung der User zu bekommen. Nach dem neuen TTDSG bestehen zwei Alternativen, die eine Befreiung der Einwilligungspflicht vorsieht:

  1. Eine Einwilligungspflicht entfällt gem. § 25 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG , „wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist.”
  2. Eine Einwilligung ist § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG auch dann nicht erforderlich, „wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.” 

 

Fazit

Noch einmal zusammengefasst:

Zum 1. Dezember soll das neue TTDSG in Kraft treten. Sämtliche Beschlüsse sind dann bundesweit gültig und anwendbar. Die ePrivacy-Richtlinie wird durch das TTDSG in nationales Recht umgesetzt. Für die Zukunft bedeutet das, dass Betreiber eine Einwilligungspflicht zur Verwendung von Cookies und etwaigen Trackingmaßnahmen der User einholen müssen. Nicht nur die Verwendung der Cookies, sondern auch das Speichern der Cookies und das Auswerten der entsprechenden Daten bedarf einer klaren Einwilligung. Cookies werden künftig also leichter abzulehnen sein. Dies bringt nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch verbraucherschutz technisch erhebliche Erleichterungen mit sich. Es gilt abzuwarten, inwiefern die neuen Regelungen von den Unternehmen begrüßt werden oder praktisch umgesetzt werden. Bei etwaigen Änderungen halten wir Sie auf dem Laufenden.