Datenschutz: Zahl der Bussgelder in Bayern gestiegen

Datenschutz Internetseite Bussgelder in Bayern 2015 2016 Es ist immer wieder interessant, wenn ein Landesbeauftragter für Datenschutz seinen sog. “Tätigkeitsbericht” veröffentlicht. Dieser Bericht wird vom BayLDA gemäß Artikel 30 Absatz 5
des Bayerischen Datenschutzgesetzes – BayDSG erstellt und wurde nun für den Berichtszeitraum 2015/2016 zum 27. Mal veröffentlicht. Die festgestellten Mängel sind grundsätzlich bundesweit ahndbar, je nach Unternehmenssitz ergeben sich jedoch örtlich andere Zuständigkeiten. Wir haben kurz in den aktuellen Bericht rein geschaut und festgestellt, welche “Vergehen” in Bayern mit einem Bußgeld belegt wurden.

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Neben einer Vielzahl anderer (Offline-) Datenschutzverstöße sind die folgenden Verstöße für Betreiber von Internetseiten von besonderer Bedeutung. Diese können im Detail im 27. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz in Bayern nachgelesen werden:

  • unzulässige Übermittlung der IP- Adressen von Webseitennutzern durch den Einsatz von Tracking-Tools (Google Analytics und Co.)
  • Verwendung einer E-Mail-Adresse für werbliche Zwecke trotz Werbewiderspruchs
  • fehlender Hinweis auf das Werbewiderspruchsrecht
  • Versendung einer E-Mail mit offenem E-Mail-Verteiler
  • Übermittlung von Bestands- und Nutzungsdaten von Nutzern eines Telemediendienstes an einen anderen Telemediendienst ohne Einwilligung der Nutzer

Datenschutz Internetseite Bussgelder in Bayern 2015 2016

Tags :
Abmahnungen & Bußgelder, Datenschutz, Sonstiges, Technikecke, Urteile & Gesetze

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